Hartz IV: Sozialgericht verwehrt grundsätzliche Rechte und muss von BVG zurechtgewiesen werden

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Wenn Jobcenter Betroffenen von Hartz IV Leistungen oder Rechte verweigern wollen, können diese sich an die Sozialgerichte wenden und Klage einreichen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Doch manchmal entscheiden auch die Sozialgerichte willkührlich und ohne rechtliche Handhabe. In diesem Fall musste sogar das Bundesverfassungsgericht die Sozialrichter zurechtweisen.

Sozialgericht will Betroffenen von Hartz IV grundsätzliche Rechte verwehren

Das Jobcenter wollte einem betroffenen Ehepaar mit Kind Leistungen kürzen, da zuvor zuviel ausgezahlt worden sei. Der Vater legte für die Bedarfsgemeinschaft Widerspruch ein. Das Jobcenter reagierte darauf nicht, sondern bewilligte weitere Leistungen abzüglich der vermeintlich zuvor zuviel gezahlten. Daher beantragte die Familie einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht.

Das zuständigen Sozialgericht lehnte den Antrag jedoch auf Grundlage einer Stellungnahme des Jobcenters ab. Darin wurde darauf verwiesen, dass auch die Mutter Widerspruch hätte einlegen müssen und die Rückzahlungsforderung daher rechtmäßig sei. Die betroffene Familie wurde darüber jedoch nicht in Kenntnis gesetzt und auch nicht weiter angehört, das gericht entschied allein basierend auf der Stellungnahme des Jobcenters.

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Bundessozialgericht weist Sozialgericht zurecht

Doch das Sozialgericht hat schwerwiegende Fehler gemacht und die Rechte der Betroffenen unrechtmäßig vernachlässigt. Das urteilte das Bundesverfassungsgericht und wies die Sozialrichter zurecht (Az.: 1 BvR 1029/20). In dem Urteil des BVG heißt es, dass das Sozialgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe, indem es die Familie weder über die Stellungnahme des Jobcenters informiert, noch zu dieser angehört habe. Weiterhin sei das Urteil des Sozialgerichts willkührlich, weil nicht juristisch begründet gewesen, denn das Gericht habe die aufschiebenede Wirkung von Widersprüchen nach § 86a SGG ignoriert.

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