Hartz IV Sanktionen bei verspäteter Bewerbung

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Hartz IV Sanktionen bei verspäteter und unangemessener Bewerbung

13.12.2011

Jobcenter dürfen Sanktionen gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Leistungen aussprechen, wenn auf „der Leistungsbezieher sich nicht zeitnah genug“ auf ein unterbreitetes Jobangebot bewirbt. Zudem kommen Leistungskürzungen in Frage, wenn ein ALG II Bezieher „in unangemessener Form“ sich auf eine Arbeitsstelle bewirbt. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen L 19 AS 1870/11 B ER – und – L 19 AS 1871/11 B.

Weigert sich ein Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah also spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes bei dem Arbeitgeber zu bewerben, so sind Sanktionen von Seiten des Jobcenters nach Meinung des Gerichtes gerechtfertigt.

Laut Ansicht der Landessozialrichter ist der Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Danach verletzen Hartz IV Betroffene laut Gesetz ihre Pflichten, wenn sie trotz einer schriftlicher Belehrung seitens der Behörde über die Rechtsfolgen sich weigern, die in der Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen. In der Eingliederungsvereinbarung war im verhandelten Fall festgelegt, dass sich der Kläger spätestens am dritten Tag nach Vorlage eines Jobangebots bei einer Firma bewirbt. Zudem hatte sich der Kläger laut Gerichtsangaben in „unangemessener Form“ bei dem potentiellen Arbeitgeber beworben. Das Bewerbungsschreiben war „in seiner Form so abschreckend und widersprüchlich“, so dass der Bewerber bereits aufgrund seines Schreibens aus der engeren Auswahl ausscheidet. (siehe auch Urteil Bundessozialgericht: AZ: B 7a AL 14/05 R , Rn 19).

Im konkreten Fall hatte der Kläger weder die vollständigen allgemein üblichen und vom Arbeitgeber verlangten Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf) übersandt, noch die geforderte Form des Anschreibens eingehalten. Das Gericht beanstandete vor allem die Gestaltung der Email in Schriftbild und Text sowie inhaltliche Hinweise auf mangelnde Flexibilität. Somit sind Sanktionen gegenüber dem Kläger seitens des Jobcenters gerechtfertigt. (gr)

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