Hartz IV: Rückforderungsbescheid muss genau sein

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Verlangt das Jobcenter Hartz IV-Leistungen zurück, muss der Rückforderungsbescheid Zeiten genau auflisten

14.06.2012

Wurden Hartz IV-Leistungen zu Unrecht bezogen, muss der Leistungsträger in einem Rückforderungsbescheid detailliert auflisten, in welchen Zeiten das Arbeitslosengeld II zu viel oder ohne Anspruch bezogen worden ist. Das urteilte das Sozialgericht Detmold mit dem Aktenzeichen: S 10 (8) AS 301/08. Laut Sozialgericht müssen Betroffene genau im Bescheid erkennen können, welche Leistungen in welchen Zeiträumen nach Ansicht des Jobcenters zu viel bezogen wurden.

Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter von einem Arbeitslosengeld-II Bezieher pauschal 4500 Euro zurück verlangt. Das Jobcenter begründete im Anschreiben, der Kläger habe sein eigenes und das seiner Lebenspartnerin nicht rechtzeitig der Behörde bekannt gegeben. Dieser Argumentation konnte der Kläger allerdings nicht folgen bestritt die Vorwürfe. Zudem sei in dem Brief nicht ersichtlich, in welchen Zeiträumen die Hartz IV-Leistungen zu viel bezogen wurden. Es müsse aufgelistet sein, in welchen Monaten zu hohe Sozialleistungen seitens der Behörde gezahlt wurden. Nach einem abgelehnten Widerspruch legte der Mann Klage ein.

Das Sozialgericht Detmold folgte den Argumenten des Klägers. In dem Bescheid über die Rückforderungen hätte der Leistungsträger die gesetzlichen Bestimmungen befolgen müssen. Der Bescheid und die Widerspruchsbescheide missbilligen die Rechte des Klägers gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X. Eine pauschale Teilaufhebung von Bescheiden für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Absatz 1 SGB X nicht. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, demnach die Genauigkeit der einzelnen Angaben ist aber Bestandteil der inhaltlichen Prüfung, so die Richter. Ob deas Jobcenter vor diesem Hintergrund lediglich die Möglichkeit verbleibt, einen – nunmehr hinreichend bestimmten – neuen Bescheid gleichen Inhalts zu erlassen, oder ob eine Ergänzung des vorhandenen Bescheides – wie hier – durch Übersendung der Berechnungsprotokolle ausreicht, brauchte das Sozialgericht nicht zu entscheiden. (sb)

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