Bürgergeld: Ohne Hinweis müssen Nachzahlungen gezahlt werden

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Grundsätzlich sind die Jobcenter verpflichtet, die Kosten der Unterkunft für Bürgergeldempfänger zu übernehmen. Nur wenn die Angemessenheitsgrenzen überschritten werden, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Kürzt das Jobcenter nicht, muss es trotzdem zahlen.

Die Kosten für Miete und Heizung, die sogenannten Kosten der Unterkunft, werden vom Jobcenter anhand von Vergleichswohnungen auf ihre „Angemessenheit“ überprüft. Übersteigen die Kosten diesen Rahmen, kann das Jobcenter unter Umständen zum Umzug oder zur Senkung des Verbrauchs auffordern oder die Betroffenen müssen den Teil der Kosten, der den Rahmen übersteigt, aus dem Regelsatz selbst bezahlen.

Aber: Dies gilt nicht, wenn das Jobcenter nicht darauf hingewiesen hat, dass die Kosten zu hoch sind.

Bedarf für Unterkunft und Heizung nach SGB II

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, sofern diese als „angemessen“ beurteilt werden. Dabei muss diese Prüfung für die Mietkosten einerseits und die Heizkosten andererseits getrennt voneinander erfolgen, wobei im Falle der Anwendung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nach Absatz 10 die Heizkosten im gleichen Maße wie bei einer gesonderten Bewertung berücksichtigt werden müssen.

Unter die Bedarfe für Kosten für Unterkunft und Heizung fallen abe rnicht nur laufende Miet- und Heizkosten, sondern auch einmalige Kosten wie beispielsweise Heizkostennachzahlungen.

Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch, kann das Jobcenter eine Kostenverringerung durch Umzug oder Energieeinsparung anweisen, sofern dies für die Betroffenen zumutbar ist.

Kostensenkungsverfahren gilt auch für Heizkosten

Das Bundessozialgericht hatte nämlich geurteilt, dass diese Kostensenkungsverfahren nicht nur für Miet- sondern auch für Heizkosten anzuwenden sind (Az.: B 14 AS 57/19 R).

“Die konkrete Angemessenheitsprüfung und die Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung gelten auch in Bezug auf eine Heizkostennachforderung, die den Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel überschreitet.”

Ziel ist es, den Betroffenen Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welcher Höhe die Kosten als „unangemessen“ eingestuft werden und welche Rechtslage einschlägig ist, um einen Widerspruch oder eine Anpassung des Verbrauchsverhaltens zu ermöglichen.

Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist jedoch, dass das Jobcenter einen eindeutigen Hinweis auf die Kostenüberschreitung und die Rechtslage erteilt.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich die Grundlage hierfür aus der ersten Nebenkostenabrechnung am Ende des ersten Abrechnungszeitraums in einer neuen Wohnung.

Ohne Hinweis Heizkostennachzahlung, auch wenn Verbrauch zu hoch war

Unterlässt das Jobcenter einen solchen Hinweis, muss es die Heizkostennachzahlung auch dann übernehmen, wenn der Verbrauch den „Angemessenheitsrahmen“ überschreitet. Die Bürgergeldberechtigten haben in diesen Fällen dennoch Anspruch auf die volle Übernahme.

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