Hartz IV: Ohne Hinweis müssen Nachzahlungen gezahlt werden

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Im Grundsatz müssen Jobcenter die Kosten der Unterkunft für Hartz IV Beziehende zahlen. Erst wenn die die Angemessenheiten überschritten sind, wird ein Kostsenkungsverfahren eingeleitet. Klärt das Jobcenter nicht auf, muss es dennoch zahlen.

Miet- und Heizkosten, die sogenannten Kosten der Unterkunft, werden vom Jobcenter anhand von Vergleichsräumen auf ihre „Angemessenheit“ geprüft. Überschreiten die Kosten diesen Rahmen, kann das Jobcenter unter Umständen zu einem Umzug oder geringerem Verbrauch auffordern oder die Betroffenen müssen den Teil der Kosten, welcher den Rahmen übersteigt, von den regelsätzen selbst bezahlen.

Aber: Dies gilt allerdings nicht, wenn das Jobcenter keinen Hinweis erteilt hat, dass die Kosten zu hoch sind.

Hartz IV: Bedarf für Unterkunft und Heizung nach SGB II

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, sofern diese als „angemessen“ beurteilt werden. Dabei muss diese Prüfung für die Kietkosten einerseits und die Heizkosten andererseits getrennt voneinander erfolgen, wobei im Falle der Anwendung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nach Absatz 10 die Heizkosten im gleichen Maße wie bei einer gesonderten bewertung berücksichtigt werden müssen.

Unter die Bedarfe für Kosten für Unterkunft und Heizung fallen abe rnicht nur laufende Miet- und Heizkosten, sondern auch einmalige Kosten wie beispielsweise Heizkostennachzahlungen.

Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch, kann das Jobcenter eine Kostenverringerung durch Umzug oder Energieeinsparung anweisen, sofern dies für die Betroffenen zumutbar ist.

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Hartz IV: Kostensenkungsverfahren gilt auch für Heizkosten

Das Bundessozialgericht hatte nämlich geurteilt, dass diese Kostensenkungsverfahren nicht nur für Miet- sondern auch für Heizkosten anzuwenden sind (Az.: B 14 AS 57/19 R).

“Die konkrete Angemessenheitsprüfung und die Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung gelten auch in Bezug auf eine Heizkostennachforderung, die den Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel überschreitet.”

Hierdurch nämlich soll den Betroffenen eindeutige Klarheit darüber verschafft werden, ob und in welcher Höhe die Kosten als „nicht angemessen“ beurteilt werden und welche Rechtslage relevant ist, damit ein Widerspruch oder die Möglichkeit zur Anpassung des Verbrauchsverhaltens gewährt wird.

Um ein solches erfahren einzuleiten, muss das Jobcenter jedoch einen eindeutigen Hinweis auf die Kostenüberschreitung und Rechtslage erteilen.

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die Grundlage dafür aus der ersten Nebenkostenabrechnung am Ende der ersten Abrechnungsperiode in einer neuen Wohnung.

Ohne Hinweis Heizkostennachzahlungen, auch wenn Verbrauch zu hoch war

Erteilt das Jobcenter einen solchen Hinweis nicht, muss es Heizkostennachzahlungen auch dann übernehmen, wenn der Verbrauch den „Angemessenheitsrahmen“ übersteigt. In solchen Fällen haben Hartz IV Beziehende dennoch einen Anspruch auf die volle Übernahme.

Hartz IV abschaffen?

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