Hartz IV: Nach Auszug bleibt Eigentum angemessen

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Nach dem Auszug der Kinder bleibt Eigentum angemessen

18.03.2013

Das Sozialgericht Aurich stützte die Rechte von Hartz IV Beziehern. In einem Urteil bestätigte das Gericht die Auffassung der Kläger, nachdem selbstgenutztes Eigentum auch nach dem Auszug der Kinder angemessen bleibt, wenn zuvor die Eigentumswohnung auch mit Kindern "angemessen" war. „Eine solche Auslegung des § 12 SGB II gebiete der Wortlaut der Bestimmung ebenso wie der Zweck der Regelung, ihre Entstehungsgeschichte und auch die systematische Gesetzesbetrachtung“, so das Gericht. Zudem gelte nach Ansicht der Sozialrichter der Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes.

Im vorliegenden Fall bewohnte eine Familie aus Ostfriesland ein Haus mit insgesamt sechs Personen (144 qm Wohnfläche). Das Haus selbst steht auf einem 967 qm Grundstück, dass mit einem öffentlichen Darlehen gefördert wird. In den Jahren 2006 und 2008 zogen drei von vier Kinder aus. Seit Ende 2009 wohnen die Eltern nur noch mit jüngsten Sohn in dem Haus. Die Arge (heute Jobcenter) bewilligte zunächst das Arbeitslosengeld II als Zuschuss. Als die Familie einen Hartz IV-Antrag stellte, lehnte die Sozialbehörde ab. Als Begründung gab die Behörde an, das Haus sei unangemessen groß. „Nach § 12 Abs. 3 aber nur ein selbst genutztes Haus von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen.“ Daher solle die Familie das Haus als Vermögen verwerten und von dem Verkauf leben, bis soviel verbraucht sei, dass das Vermögen unterhalb der entsprechenden Freigrenze liege.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Familie Widerspruch ein. Diesen wies die Behörde zurück und bewilligte Hartz-Leistungen nur noch in Form eines Darlehens. Durch das Urteil änderte das Gericht den Bescheid in sofern ab, dass der Familie wieder ein Zuschuss zusteht. Es führte dazu zunächst aus, dass als Maßstab für die Angemessenheit des selbst bewohnten Hauses allein die Größe des Hauses heranzuziehen sei. Diese sei nach der Rechtsprechung des BSG nach den Wohnflächengrenzen des 2. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) zu beurteilen, weil diese dafür überregional tauglich und geeignet seien. Von den Anfang 2002 das Bundesgesetz ersetzenden Länderregelungen könne man dies dagegen nicht sagen. AZ: S 15 AS 63/10