Keine Kürzung der Heizkosten nach Wohnfläche

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Hartz IV: Heizkosten dürfen nicht anhand Wohnfläche gekürzt werden

19.03.2013

Der Grenzwert für Heizkosten ist auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche zu bestimmen wenn – wie hier – die tatsächlich bewohnte Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (LSG NRW, Urt. v. 20.Dezember 2012 – L 6 AS 2272/11)

Der Senat des Landessozialgerichts NRW hat die Revision zugelassen, weil die Fragen, ob auch in Bewilligungszeiträumen, die nach dem 01.Januar 2011 enden, die KdU einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen und wie die Höhe der angemessenen Heizkosten bei einer Wohnung, deren Größe unterhalb der abstrakten Angemessenheit liegt, zu berechnen sind, grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) haben.

Auszug:
Da für I kein kommunaler Heizspiegel existiert, ist auf den am 18.Mai 2010 veröffentlichten bundesweiten Heizspiegel 2010 zurückzugreifen. Für Erdgasheizungen in Gebäuden, die der Größe des vom Kläger bewohnten Hauses entsprechen, liegt der Maximalwert bei 14,80 EUR/qm/Jahr.

Dieser Wert ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – mit dem in der Rechtsprechung anerkannten maximalen Grenzwert für angemessene Wohnungsgrößen, hier also seit dem 01.Januar 2010 50 qm (BSG, Urteil vom 16.Mai 2012 – B 4 AS 109/11 R) zu multiplizieren und – da es sich bei den Werten des Heizkostenspiegels um Jahreswerte handelt – durch 12 zu dividieren. Der Grenzwert für die angemessenen Heizkosten liegt im vorliegenden Fall damit bei 61,67 EUR (50 – 14,8 / 12 = 61,67). Dieser Wert überschreitet die tatsächlichen Heizkosten des Klägers i.H.v. 55.- EUR, so dass von letzteren auszugehen ist.

Anders als der Beklagte meint, ist der Grenzwert auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche zu bestimmen wenn – wie hier – die tatsächlich bewohnte Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.Mai 2012 – L 19 AS 2007/11). Bei dem Begriff der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Praxis einer Massenverwaltung erfolgen muss. Pauschalierungen sind damit zulässig, zumal gerade die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die nicht zur Disposition der Leistungsberechtigten stehen, wie Lage oder Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Wirkungsgrad der Heizung und klimatische Bedingungen. Auch die individuelle Lebenssituation, das subjektive, evtl. gesundheitsbedingt geprägte Wärmeempfinden und familiäre Umstände können eine Rolle spielen. Dieser Befund lässt eine weitgehende Koppelung der Angemessenheitskriterien für die Heizkosten an die Angemessenheitskriterien für die übrigen Unterkunftskosten als zulässig und geboten erscheinen. S.a.: Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II – Ein Leitfaden, 2. Aufl., S. 82 "Keine Kürzung nach Wohnfläche".

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