Hartz IV: Verkauf des Erbgrundstücks wird auf Hartz IV-Leistungen angerechnet

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Eine Betroffene erbte ein bebautes Grundstück, welches sie für 10.000 Euro verkaufen konnte. Von dieser Einnahme zahlte sie ein Darlehen über 4.500 Euro zurück, mit dem sie die Nachlassverbindlichkeiten, namentlich einen Pflichtteil von 1.457,97 Euro und eine offene Heizölrechnung von 355,07 Euro beglichen hatte. Das Jobcenter rechnete den Restbetrag als Einnahmen und senkte die ALG II-Leistungen.

Jobcenter kürzt Leistungen wegen Verkauf des Erbgrundstücks

Das Jobcenter berücksichtigte 4.373,91 Euro in sechs Monaten als Einkommen zu jeweils 728,85 Euro und verringerte die gezahlten Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der Mutter und ihres Sohnes. Nach dem Widerspruch der Betroffenen verringerte das Jobcenter den anzurechnenden Betrag auf 3.686,96 Euro (10.000 – 1.457,97 – 355,07 – 4.500 = 3686,96) zu monatlich 614,49 Euro. Die Erbschaft sei, da die Betroffene zum Zeitpunkt des Erhalts bereits Grundsicherungsleistungen erhielt, als Einkommen und nicht als Vermögen zu bewerten.

Einkommen in Geldeswert oder in Geld

Hiergegen reichte die Betroffene Klage ein und nahm Bezug auf § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, nachdem die Anrechnung von Einkommen in Geldeswert (Sachwert) ab August 2016 weggefallen sei. Der Resteinnahmen aus dem Verkauf des Erbgrundstücks würden lediglich eine Vermögensumwandlung darstellen, nicht aber eine Geldeinnahme.

Das Sozialgericht Potsdam und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 31 AS 962/18) haben die Klage bzw. die Berufung abgewiesen. Erstens sei der Zeitpunkt des Erbfalls, hier April 2016, an dem noch die alte Gesetzesfassung galt, nicht aber der Zeitpunkt des Zahlungseingangs aus der Veräußerung entscheidend, außerdem handle es sich bei einer Kontogutschrift grundsätzlich um eine Geldeinnahme, nicht um eine Einnahme in Geldeswert bzw. Vermögen.

Einnahmen in Geldeswert sind solche, die nicht in Bar- oder Buchgeld vorliegen, sondern in solches getauscht werden können, also Vermögen, das veräußert werden könnte, um einen gegenwert zu erzielen. Eine Einnahme, die aus Bar- oder Buchgeld besteht, ist demgegenüber eine Einnahme in Geld und kein Vermögen im Sinne des SGB. Beitragsbild: Stockfotos-MG / AdobeStock

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