Legasthenie bezeichnet eine Beeinträchtigung mit ausgeprägten Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesen und / oder des Rechtschreibung. Es handelt sich um eine neurobiologische Störung, die häufig bis ins Erwachsenenalter reicht. Legasthenie ist in Deutschland als Behinderung anerkannt.
Inhaltsverzeichnis
Beeinträchtigungen beim Lesen und Schreiben
Die Weltgesundheitsorganísation (WHO) unterscheidet zwischen einer isolierten Lese- beziehungsweise Rechtschreibschwäche und einer Kombination aus beidem (Dyslexie).
Mögliche Beeinträchtigungen umfassen beim Lesen unter anderem eine Verlangsamung der Lesegeschwindigkeit, kein sinnentnehmendes Lesen , Leseprobleme bei kleiner Schrift oder handgeschriebenen Aufgabenstellungen.
Beim Schreiben kommt es zu mangelhafter bis ungenügender Rechtschreibung, zu unleserlicher Schrift, und zu Problemen bei schriftlichen Prüfungen, die mit schriftlichen Antworten verbunden sind.
Psychische Folgen der Legasthenie
Häufige psychische Folgen dieser Beeinträchtigung sind mangelndes Selbstwertgefühl und Versagensängste. Probleme in der gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe entstehen nicht nur durch die Schwäche selbst, sondern auch, weil Arbeitgeber und Mitbürger die Betroffenen für „dumm“ oder „faul“ halten. Manche Betroffene versuchen deshalb, ihr Problem zu verbergen, was weitere Benachteiligungen mit sich bringt.
Laut Verfassungsgericht ist Legasthenie eine Behinderung
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2023 klar, dass es sich bei Legasthenie um eine Behinderung handelt. (1 BvR 2577/15): „Legasthenie stellt eine Behinderung im Sinne des 3 3 Satz 2 dar.“
Die Richter erläuterten ausführlich, warum das so ist: „Bei einer Legasthenie beruhen die Defizite beim Lesen und Schreiben auf einer medizinisch messbaren neurobiologischen Hirnfunktionsstörung und damit auf einem regelwidrigen körperlichen Zustand.
Die Symptome dieser Funktionsstörung, nämlich eine deutliche Verlangsamung des Lesens, Schreibens und Textverständnisses und weit unterdurchschnittliche Rechtschreibfähigkeiten halten längerfristig, regelmäßig sogar lebenslang, an. Die damit verbundenen Einschränkungen einer individuellen und selbstbestimmten Lebensführung sind gewichtig.“
Welcher Grad der Behinderung gilt bei Legasthenie?
Die Einstufung durch das Versorgungsamt, welcher Grad der Behinderung bei einer Legasthenie vorliegt, richtet sich nach der Schwere der Einschränkung beim Lesen und Schreiben sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen, an der Gesellschaft teilzuhaben.
In den Richtlinien wird Legasthenie dabei unter Neurodiversität aufgeführt. Grundsätzlich bewegen sich die Einschätzungen von einem Grad der Behinderung von 20 bis zu einem Grad der Behinderung von 40. Dies gilt für eine Dyslexie (Lese-Rechtschreibstörung), sowie für eine Legasthenie mit Konzentrationsstörungen.
In Kombination mit anderen Beeinträchtigungen kann hier ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt werden.
Einzelgrad der Behinderung von 50
Bei einer Legasthenie ist jedoch auch ein Einzelgrad einer Behinderung von 50 möglich, ohne weitere Beeinträchtigen. Damit wären die Betroffenen dann allein wegen der Legasthenie schwerbehindert und hätten damit Anspruch auf alle mit einer Schwerbehinderung verbundenen Nachteilsausgleiche. Bei einer Dyslexie und Legasthenie gilt das dann, wenn die Störung starke Auswirkungen auf die schulischen Leistungen und in weiteren Lebensbereichen hat.
Wer erstellt das medizinische Gutachten?
Um einen Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen, sind medizinische Gutachten und Bescheinigungen notwendig, die es den Prüfern ermöglichen, über das Ausmaß der Beeinträchtigung zu entscheiden. Bei einer Legasthenie zählt hier besonders die ärztliche Diagnose der jeweiligen Kinder- und Jugendpsychiater.
Nachprüfung kann niedrigeren Grad der Behinderung ergeben
Legasthenie ist nicht unheilbar. Betroffene können die Einschränkungen durch die Schwäche durch training und Therapie lindern und oft auch ihre Schreib- und Fähigkeiten verbessern. Eine Nachprüfung durch das Versorgungsamt kann dann dazu führen, dass der Grad der Behinderung deutlich niedriger festgesetzt wird als zuvor.
So klagte ein Betroffener, dem als Erwachsener der zuvor wegen seiner Legasthenie mit Anpassungsschwierigkeiten festgestellte Grad der Behinderung von 50 auf 40 reduziert wurde. Er ging bis zur Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Mann blieb ohne Erfolg. Auch wenn er es subjektiv anders empfand, hatte sich seine Beeinträchtigung objektiv gebessert. Dabei ging es nicht darum, ob sich seine Lese-Rechtschreibschwäche gebessert hätte. Doch deren Einfluss auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hatte nach Abschluss der Schule klar nachgelassen. (L 6 SB 198/21)




