Hartz IV: Kein Anspruch auf einen Fernseher

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Kein Anspruch auf ein TV-Gerät als Erstausstattung

10.08.2011

Hartz IV- Empfänger haben kein Recht auf Fernseher, denn ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. In der Urteilsbegründung heißt es: Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht.

Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ‑ im Ge­gensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ‑ nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II). Das Urteil des Bundessozialgerichts lautet: B 14 AS 75/10 R.