Hartz IV: Jobcenter will Betroffenen nicht vorzeitig aus Leistungsbezug entlassen

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Betroffene von Hartz IV können auf den Leistungsbezug verzichten. Allerdings gibt es Vorschriften, die verhindern sollen, dass dadurch ein höherer Leistungsanspruch gegen den Sozialleistungsträger erzielt wird, indem Einnahmen aus der Berechnung herausgenommen werden. Ein Jobcenter wollte einem Selbstständigen daher den vorzeitigen Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II verwehren.

Jobcenter will Betroffenen nicht vorzeitig aus Leistungsbezug entlassen

Ein Betroffener von Hartz IV erklärte gegenüber dem Jobcenter, dass er seinen Antrag auf ALG II zum 01. Feburar zurückziehe. Er hatte zuvor Leistungen für den Zeitraum Dezember bis Mai bewilligt bekommen. Das zuständige Jobcenter wies seinen Antrag ab und erklärte, dass dieser unwirksam sei, schließlich sei die Berechnung von Einkommens aus selbstständiger Arbeit in der ALG II-Verordnung geregelt. Demnach sei das Einkommen auf die bewilligten Leistungen anzurechnen. Der eigenständige Verzicht auf Leistungen würde vielmehr die Vorschriften unterlaufen, die sicherstellen sollen, dass eine abschließende Festlegung vorläufig bewilligter Leistungen nicht zu einer zu hohen Bewilligung führe.

Der Betroffene legte Widerspruch ein und versicherte, durch den Verzicht auf die Leistungen weder schlechter gestellt noch bevorzugt zu werden und die ausgezahlten Leistungen für Februar selbstverständlich an das Jobcenter zurück zu zahlen. Das Jobcenter wiederum wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Jobcenter darf Verzicht nicht verweigern, wenn offensichtlich keine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt

Der Betroffene reichte daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Dresden ein (Az.: S 10 AS 959/20). Das Jobcenter beharrte weiterhin auf seiner Position, nach welcher der § 41 Absatz 3 SGB II bei Selbstständigen dazu diene, stark schwankende Einnahmen auszugleichen, weshalb diese sich nicht aus dem Leistungsbezug abmelden könnten. Außerdem seien die Leistungen für Februar bereits gezahlt worden und ein Verzicht daher unzulässig.

Das Sozialgericht Dresden entschied gegen das Jobcenter. Dieses sei nicht befugt, isoliert darüber zu entscheiden, ob ein Verzicht auf Sozialleistungen wirksam sei oder nicht, und schon gar nicht festzustellen, dass ein Verzicht unwirksam sei. Es sei sehr wohl möglich, dass Betroffene auf den Leistungsbezug verzichten. Dabei komme es allein auf die Willenserklärung des Betroffenen an, nicht auf den akuten Rechtsbezug. Die Vorschriften zielten zwar darauf, die Umgehung von Rechtsvorschriften zu verhindern, wodurch eine höhere Leistungsberechnung erzielt werden könnte. Ein solcher Versuch liege aber offensichtlich nicht vor, da der Betroffene keine Leistungen mehr beziehe und keine Unterhaltsverpflichtungen habe.

Bild: Asier / AdobeStock

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