Unter Umstรคnden muss das Jobcenter die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung fรผr Hartz IV Bezieher zahlen. Diese kรถnnen dann als Kosten der Unterkunft gelten, wie das Bundessozialgericht (Az: B 4 AS 76/20 R) urteilte.
Mieter musste private Haftpflichtversicherung abschlieรen
Im konkreten Fall ging es um einen ALG II-Bezieher, der auf Verlangen seines Vermieters eine Privathaftpflichtversicherung abgschloss, die grundsรคtzlich auch Schรคden abdeckte, die im Zuge der Mietnutzung entstehen kรถnnten.
Diese kostete jรคhrlich 49,20 Euro zu monatlich 4,10 Euro. Das damals zustรคndige kommunale Jobcenter berรผcksichtigte diese Kosten als Teil des Unterkunftbedarfs.
Auch der Mietvertrag fรผr die neue Wohnung, in welche der Betroffene umzog, enthielt eine solche Klausel. Die Mietkosten fรผr diese neue Wohnung wurden vom dann zustรคndigen Jobcenter vorab als angemessen akzeptiert.
Jobcenter lehnte Kosten ab
Bei einem neuerlichen Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Betroffenen bewilligte das Jobcenter alle Bedarfe mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung, da es hierfรผr im SGB II keine Grundlage gรคbe.
Auรerdem sei eine private Haftpflichtversicherung nicht Teil der beantragten Kosten fรผr Unterkunft und Heizung, da sie รผber die reine Nutzung der Wohnung hinausgehe. Eine Kostenรผbernahme wรผrde mithin jene Leistungsberechtigten benachteilen, die keine entsprechende Regelung in ihrem Mietvertrag haben.
Zudem sei die Rechtmรครigkeit einer solchen Klausel, die dem Mieter den Abschluร einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auferlegt, juristisch zweifelhaft (Landesgericht Berlin, 26 O 179/92).
Jobcenter klagte durch alle Instanzen
Das Jobcenter klagte bis zum Bundessozialgericht. Doch das oberste Sozialgericht urteilte, dass die Privathaftpflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Kosten der Unterkunft nach ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter zu รผbernehmen seien.
Vorrausgesetzt dafรผr sei, dass sich der Mieter gegenรผber seinem Vermieter in dem Mietvertrag verpflichten mรผsse, eine Haftpflichtversicherung abzuschlieรen. Zudem sei es erforderlich, dass der Abschluss der Versicherung im “sachlichen Zusammenhang” der Anmietung erfolgte.
Das ist dann der Fall, wenn die Haftpflichtversicherung auch Schรคden an der Mietsache versichert, zu derem Ersatz der Mieter gegenรผber dem Vermieter verpflichtet sei.
Dabei sei es unerheblich, dass die Haftpflichtversicherung nicht nur Mietschรคden abdeckt, sondern auch andere Schรคden abdeckt, die durch die Police festgelegt seien.
Anders sei der Fall wieder gelagert, wenn Hartz IV Bezieher die Mรถglichkeit haben, eine gรผnstigere Versicherung abzuschlieรen, wenn diese nur Schรคden der Mietwohnung abdeckt.
Jobcenter muss Kosten nach ยง 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zahlen
Die Kosten fรผr die Haftpflichtversicherung sind nach ยง 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf fรผr die Kosten fรผr Unterkunft und Heizung zu berรผcksichtigen. Selbst wenn eine solche mietvertragliche Regelung mรถglicherweise ungรผltig sei.