Hartz IV: Unangemessene Heizkosten nicht ohne Vorwarnung

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Sind die Kosten der Unterkunft oder die Heizkosten “ungemessen”, können die Jobcenter dazu übergehen, diese zu abzulehnen. Das aber setzt ein Kostensenkungsverfahren voraus.

Ohne vorherige Warnung über zu hohe Heizkosten darf das Jobcenter Hartz-IV-Beziehern nicht bei späteren Heizkostennachforderungen des Vermieters im Stich lassen.

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte, ist für die Ablehnung der Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten ein vorheriges Kostensenkungsverfahren grundsätzlich „nicht entbehrlich” (Az.: B 14 AS 57/19 R).

Jobcenter ließ alleinstehende Mutter mit drei Kindern im Stich

Im konkreten Fall hatte eine alleinerziehende Mutter geklagt. Die Klägerin bewohnt mit ihren drei kleinen Kindern eine Wohnung und ist auf Hartz IV Leistungen angewiesen. Sie zog im Juli in einer kleinere Wohnung. Im April verlangte der Vorvermieter eine Nachzahlung für die Heizkosten in Höhe 690,35 €.

Das Jobcenter weigerte sich die komplette Nachzahlung zu übernehmen. Die Behörde übernahm nur 148,58 €. Die Betroffene sollte den Rest aus den Regelleistungen tragen.

Gerichte widersprachen sich

In der ersten Instanz verurteilte das Sozialgericht das Jobcenter die volle Höhe der Heizkostennachzahlung zu übernehmen. In der zweiten Instanz aber widersprach das Landessozialgericht dieser Rechtsauffassung und strich den Anspruch der Familie ganz. In der Begründung hieß es, die Heizkosten seien unangemessen zu hoch.

BSG: Ohne Kostensenkungsverfahren Übernahme der vollen Heizkosten

Das BSG gab den Klägern jedoch recht. Das Jobcenter müsse die Heizkostennachforderung als zu übernehmender Bedarf der Kläger anerkennen. Denn bevor die Behörde die Übernahme unangemessen hoher Heizkosten ablehnen könne, müsse Arbeitslosengeld-II-Beziehern zuvor die Chance gegeben werden, Heizkosten zu sparen.

Das Jobcenter sei bei unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich zur Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens verpflichtet. Damit könnten die Hilfeempfänger ausreichend vor der Möglichkeit einer verweigerten Kostenübernahme gewarnt und über die Erstattungsgrenzen aufgeklärt werden. Dies sei hier unterblieben.

Aufklärung seitens des Jobcenters erforderlich

Die mit einer Kostensenkungsaufforderung verbundene Warn- und Aufklärungsfunktion ist auch in Bezug auf Heizkosten, welche die Grenzwerte des „Bundesweiten Heizspiegels“ überschreiten und ein unwirtschaftliches Heizverhalten indizieren, nicht entbehrlich, so das Gericht.

Die Übernahme der Heizkostennachforderung beziehe sich normalerweise immer auf die aktuell bewohnte Wohnung. Es gebe aber auch bei einem Umzug Ausnahmen wie etwa ein durchgehender Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen wie das Kinderwohngeld.

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