Hartz IV: Jobcenter muss Belehrung nachweisen

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Keine Leistungskürzungen als Sanktion ohne vorige Belehrung über die Folgen

12.02.2013

Das Sozialgericht Gießen urteilte heute im Sinne eines Hartz IV Beziehers. Die Richter wiesen das Jobcenter an, die Sanktion von drei Monaten zu 30 Prozent mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Das Jobcenter konnte nicht nachweisen, dass eine Rechtsfolgenbelehrung stattfand bzw. ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Im konkreten Fall forderte das Jobcenter den Kläger dazu auf, sich bei einem Unternehmen um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Das Unternehmen teilte aber der Behörde mit, dass eine Bewerbung seitens des Hartz IV Beziehers nicht stattgefunden habe. Daraufhin kürzte das Jobcenter den Hartz IV Regelsatz für drei Monate um 30 Prozent.

Zwar sieht der Gesetzgeber im Grundsatz eine Sanktion und damit Leistungskürzung vor, allerdings muss der Sanktionierte zuvor eine rechtsgültige Rechtsfolgenbelehrung erhalten haben. Ansonsten könne der Betroffene nicht wissen, dass ein Bewerbungsschreiben zur Pflicht gehört und ein Vergehen demnach sanktioniert werden kann.

Eine Belehrung konnte das Jobcenter allerdings nicht nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Die Behörde bezog sich insoweit auf ein Muster. Auch der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts das Original der Belehrung nicht mehr vorlegen.

"Die Festsetzung von Sanktionen setze nach dem Gesetz voraus, dass ein Hilfebedürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden sei. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt werde, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen, gehe dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliege es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen." Das Urteil ist rechtsgültig und trägt das Aktenzeichen: S 29 AS 676/11. (sb)

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