Hartz IV-Recht: Jobcenter dürfen Fahrtkostenerstattung als Einkommen anrechnen

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Anrechnung der Fahrtkostenerstattung an Hartz IV durch den Arbeitgeber

Eine junge Frau muss ihr Einkommen trotz Arbeitsstelle mit Hartz IV aufstocken. Von dem Arbeitgeber werden allerdings die Fahrtkosten erstattet. Diese Subvention seitens des Arbeitgebers nahm das Jobcenter zum Anlass, die Fahrtkostenerstattung als Einkommen anzurechnen.

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Kein Erfolg vor Gericht

Die Klägerin stockt mit Hartz IV Leistungen auf und bekommt von ihrem Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet. Das zuständige Jobcenter rechnete die Fahrtkostenerstattung an die aufstockenden Hartz 4 Leistungen an, so dass ein geringerer Regelbedarf in dem Bescheid hergeleitet wurde. Hiergegen klagte die Frau. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 18 AS 324/19) gab der Klage nicht statt.

Die Klägerin bewohnt mit ihrem Mann und dem Sohn eine gemeinsame Wohnung. Alle bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Für den Zeitraum vom Januar 2015 bis April 2016 forderte die Leistungsberechtigte höhere Hartz IV-Leistungen. In dem benannten Zeitraum bezog die Frau 1700 Euro brutto Arbeitslohn im Monat. Zusätzlich wurden die Fahrtkosten von Seiten des Arbeitgebers erstattet. Hierfür überwies dieser 80 EUR für die Monatskarte der öffentlichen Verkehrsbetriebe.

Bei der Berechnung des Einkommens rechnete das Jobcenter nicht nur das reguläre Bruttogehalt an, sondern auch die Fahrtkosten als Einkommen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgewiesen.

Fahrtkostenerstattungen sind bereite Mittel

Die Behörde begründete, dass es sich bei der Erstattung der Fahrtkosten um “bereite Mittel” handeln würde, die für den Lebensunterhalt eingesetzt würden. Zudem hätte die Leistungsberechtigte die Möglichkeit ein Sozialticket zu erwerben, dass allenfalls 36 Euro im Monat kosten würde.

Bei bereiten Mitteln handelt es sich um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verfügbar sind. Sind diese vorhanden, reduzieren solche die Hilfebedürftigkeit im SGB II.

Sozialgericht wies Klage ab

Daraufhin klagte die Frau beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 64 AS 14651/16). Das Gericht lehnte das Begehren ab. Das Jobcenter habe zurecht die Fahrtkostenerstattung als bereite Mittel angerechnet. Zudem sei die VBB Umweltkarte, die von dem Geld gekauft wurde, auch für die anderen Familienmitglieder nutzbar. Hierdurch sei ein zusätzlicher Vermögensvorteil entstanden. Wegen der Bedeutung des Falls ließ das Sozialgericht eine Berufung zu.

So ging die Klägerin in Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Hier vertrat die Klägerin die Position, dass es sich eben bei der Fahrtkostenerstattung nicht um “bereite Mittel” handeln würde. Das Geld wurde rückwirkend nur dann durch den Arbeitgeber überwiesen, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Monatskarte vorlegte. Es würde sich daher nicht um einen tatsächlichen Wertzuwachs handeln.

Doch das Landessozialgericht bestätigte in allen Punkten das Urteil des Sozialgerichts Berlin. Zurecht habe das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.

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