Hartz IV Betrug durch Hauskauf

Lesedauer 2 Minuten

Ehepaar verwendete Mietzahlungen zum Abtrag eines Hauskredits

Eigentlich hatte sich das ältere Ehepaar, dass auf Hartz IV Zahlungen angewiesen ist, nichts schlimmes dabei gedacht. Statt Mietzahlungen könne das Jobcenter ja auch die Raten von einem Hauskauf begleichen. Natürlich in angemessener Höhe. Doch das ging schief.

Ein Paar musste sich vor dem Amtsgericht Schwedt wegen Betruges verantworten. Vor etwa drei Jahren kauften sich die Eheleute ein Haus. Den Kauf haben beide dem Jobcenter verschwiegen. Stattdessen legten sie den Kaufvertrag als Mietvertrag vor. Beide behaupteten, dass der Abtrag von 300 EUR für den Kredit der Mietzins sei. Sie beantragen die Übernahme der Unterkunftskosten beim Jobcenter.

Über sechs Folgeanträge ging das gut. Insgesamt 10.900 EUR zahlte das Jobcenter unbewusst für den Abtrag des Hauskredites. Strafrechtlich ist das aber Betrug, weshalb die Behörde das Paar anzeigte.

Vor Gericht wollten sich beide nicht äußern. Der Anwalt räumte aber für seine Mandanten vor Gericht ein, dass Falschangaben im Hartz IV Antrag getätigt wurden. Beiden seien sich aber nicht bewusst gewesen, dass durch Abtrag des Hauses sich Vermögen bildet. Vielmehr habe man sich nicht bereichern wollen. Hier sei man “bluäugig” gewesen.

Trickserei bewertet Gericht als Betrug

Die Richter am Amtsgericht sahen das anders. Die Mietzahlungen des Jobcenters wurden zweckentfremdet. Die Angeklagten haben die Gelder dazu verwendet, um sich Eigentum anzulegen. “Ein Vergleich mit Geldstrafe wäre nur dann möglich, wenn die Angeklagten ein volles Geständnis ablegen, denn der Betrug ist eindeutig”, forderte der Staatsanwalt.

Aufgrund des Drucks der Staatsanwaltschaft stimmten die Beklagten zu. Wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fällen muss der Ehemann 1900 EUR Geldstrafe zahlen. Die Ehefrau 1350 EUR. Beide müssen auch die zu Unrecht bezogenen Mietzahlungen durch das Jobcenter zurückzahlen. Insgesamt 10.900 EUR.

Hinweis: Der Besitz eines eigenen Hauses ist auch bei Hartz IV möglich (§ 12, SGB II). Hierzu müssen jedoch die Wohnfläche und auch die Unterhaltszahlungen im angemessenen Rahmen liegen. Der Leistungsträger zahlt allerdings grundsätzlich keine Tilgung sondern höchstens Schuldzinsen. Nur in speziellen Situationen werden auch Tilgungsraten übernommen. Das Bundessozialgericht hatte entschieden (BSG, AZ: B 14/11b AS 67/06 R), dass die Tilgungsraten nur dann übernommen werden, wenn der Leistungsbezieher gezwungen wäre, sein Haus zu verkaufen. Allerdings nur in der Höhe einer angemessenen Wohnung. Zuvor muss der Betroffene allerdings alles dafür tun, dass die Raten mögichst gering sind.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...