Hartz IV Betrug durch Hauskauf

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Ehepaar verwendete Mietzahlungen zum Abtrag eines Hauskredits

Eigentlich hatte sich das รคltere Ehepaar, dass auf Hartz IV Zahlungen angewiesen ist, nichts schlimmes dabei gedacht. Statt Mietzahlungen kรถnne das Jobcenter ja auch die Raten von einem Hauskauf begleichen. Natรผrlich in angemessener Hรถhe. Doch das ging schief.

Ein Paar musste sich vor dem Amtsgericht Schwedt wegen Betruges verantworten. Vor etwa drei Jahren kauften sich die Eheleute ein Haus. Den Kauf haben beide dem Jobcenter verschwiegen. Stattdessen legten sie den Kaufvertrag als Mietvertrag vor. Beide behaupteten, dass der Abtrag von 300 EUR fรผr den Kredit der Mietzins sei. Sie beantragen die รœbernahme der Unterkunftskosten beim Jobcenter.

รœber sechs Folgeantrรคge ging das gut. Insgesamt 10.900 EUR zahlte das Jobcenter unbewusst fรผr den Abtrag des Hauskredites. Strafrechtlich ist das aber Betrug, weshalb die Behรถrde das Paar anzeigte.

Vor Gericht wollten sich beide nicht รคuรŸern. Der Anwalt rรคumte aber fรผr seine Mandanten vor Gericht ein, dass Falschangaben im Hartz IV Antrag getรคtigt wurden. Beiden seien sich aber nicht bewusst gewesen, dass durch Abtrag des Hauses sich Vermรถgen bildet. Vielmehr habe man sich nicht bereichern wollen. Hier sei man “bluรคugig” gewesen.

Trickserei bewertet Gericht als Betrug

Die Richter am Amtsgericht sahen das anders. Die Mietzahlungen des Jobcenters wurden zweckentfremdet. Die Angeklagten haben die Gelder dazu verwendet, um sich Eigentum anzulegen. “Ein Vergleich mit Geldstrafe wรคre nur dann mรถglich, wenn die Angeklagten ein volles Gestรคndnis ablegen, denn der Betrug ist eindeutig”, forderte der Staatsanwalt.

Aufgrund des Drucks der Staatsanwaltschaft stimmten die Beklagten zu. Wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fรคllen muss der Ehemann 1900 EUR Geldstrafe zahlen. Die Ehefrau 1350 EUR. Beide mรผssen auch die zu Unrecht bezogenen Mietzahlungen durch das Jobcenter zurรผckzahlen. Insgesamt 10.900 EUR.

Hinweis: Der Besitz eines eigenen Hauses ist auch bei Hartz IV mรถglich (ยง 12, SGB II). Hierzu mรผssen jedoch die Wohnflรคche und auch die Unterhaltszahlungen im angemessenen Rahmen liegen. Der Leistungstrรคger zahlt allerdings grundsรคtzlich keine Tilgung sondern hรถchstens Schuldzinsen. Nur in speziellen Situationen werden auch Tilgungsraten รผbernommen. Das Bundessozialgericht hatte entschieden (BSG, AZ: B 14/11b AS 67/06 R), dass die Tilgungsraten nur dann รผbernommen werden, wenn der Leistungsbezieher gezwungen wรคre, sein Haus zu verkaufen. Allerdings nur in der Hรถhe einer angemessenen Wohnung. Zuvor muss der Betroffene allerdings alles dafรผr tun, dass die Raten mรถgichst gering sind.