Hartz IV: Abwrackprämie nicht anrechenbar, wenn ..

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Hartz IV: Die Abwrackprämie ist kein anrechenbares Einkommen im SGB II , wenn der ALG II-Empfänger die Abwrackprämie an das Autohaus erfüllungshalber abgetreten hat.

Das Sozialgericht Dresden (AZ: S 12 AS 3516/09 ER) urteilte: Die Abwrackprämie ist kein anrechenbares Einkommen im SGB II , wenn der Hartz IV-Bezieher die Abwrackprämie an das Autohaus erfüllungshalber abgetreten hat. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung zu der streitigen Frage, ob die Umweltprämie grundsätzlich (nicht) privilegiertes Einkommen i. S v. § 11 Abs. 1 SGB II darstellt, das (nicht) als zweckbestimmte Einnahme privilegiert ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II (für Privilegierung: SG Magdeburg, B. v. 15.4.2009, S 16 AS 907/09 ER; gegen Privilegierung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, B. v. 3.7.2009, L 20 B 59/09 AS ER, L 20 B 66/09 AS, jeweils m. w. N.). Denn in jedem Fall setzt die Anrechnung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II voraus, dass dem Antragsteller die Prämie tatsächlich im Bedarfszeitraum in Form bereiter Geldmittel zur Verfügung steht. Das hätte im vorliegenden Fall angenommen werden können, wenn die Prämie bewilligt und an den Antragsteller ausgezahlt, wenn sie auf dessen Abtretung hin an das Autohaus zum Zwecke der Erfüllung (§ 362 Abs. 2 BGB) ausgezahlt oder wenn die Abtretung des Auszahlungsanspruches für die Umweltprämie durch das Autohaus an Erfüllungs statt – mit der Wirkung der Erfüllung der anteiligen Erfüllung des Kaufpreisanspruches, § 364 Abs. 1 BGB – vorgenommen worden wäre. An all dem fehlt es hier.

Im vorliegenden Fall wurde der verbleibende Kaufpreisanspruch daher gegenüber dem Antragsteller letztlich nur teilweise gestundet, was für die Annahme eines geldwerten Mittelzuflusses i. S. v. § 11 Abs. 1 SGB II nicht genügt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Anrechnung als Einkommen im Hinblick auf die vorzeitige – d. h. vor vollständiger Bezahlung, vgl. §§ 320, 322 BGB, erfolgte – Übergabe des Pkw rechtfertigen könnte. Dem steht entgegen, dass mit dem Kauf des Pkw der Antragsteller eine gleichwertige schuldrechtliche Verpflichtung nach § 433 BGB eingegangen ist, die sich insgesamt einkommensneutral als Vermögenstausch darstellt und daher allein nach § 12 SGB II zu beurteilen ist (vgl. dazu: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rn. 25 m. w. N.). Daran ändert die Übergabe des Pkw vor vollständiger Bezahlung nichts, denn es besteht nach dem Gesagten die verbliebene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.500,00 Euro fort. Nachdem der gekaufte Pkw geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 BGB darstellt, ist auch insoweit die Bedürftigkeit nicht in Frage gestellt. (25.09.2009)