Haftunterbrechung unterbricht auch den Hartz IV Leistungsausschluss

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LSG Celle: Haftunterbrechung unterbricht auch Leistungsausschluss: Hartz IV während Krankenhausaufenthalt eines Häftlings

Strafgefangene, die ihre Haft für einen Klinikaufenthalt unterbrechen, haben Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Während der Haftunterbrechung sei auch der Leistungsausschluss unterbrochen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 18. März 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 AS 474/17).

Es hab damit einem heute 50-jährigen Langzeithäftling aus Niedersachsen recht. Er war früher obdachlos und sitzt seit Juni 2013 im Gefängnis. 2016 wurde er herzkrank und benötigte eine Bypass-Operation. Der Eingriff und die anschließende Reha sollten drei Wochen dauern.

Hierfür beantragte er Unterstützung vom Jobcenter. Er habe kein Geld und keine Kleidung, die er im Krankenhaus tragen könne.

Das Jobcenter lehnte Zahlungen ab. Strafgefangene seien gesetzlich von den Leistungen ausgeschlossen.

Doch während des Krankenhausaufenthalts ist die Haft unterbrochen, betonte nun das LSG Celle. Die Zeit der Behandlung werde später an die ursprüngliche Haftdauer angehängt. Daher gelte auch der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen vorübergehend nicht.

Dass die Unterbrechung nur drei Wochen dauere, spiele keine Rolle. Eine Mindestdauer für den Hartz-IV-Bezug gebe es nicht. Weil die Leistungen pauschaliert seien, müsse sich der Mann auch die Vollverpflegung im Krankenhaus und in der Rehaklinik nicht anrechnen lassen, so das LSG Celle in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2019. mwo

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