LSG Celle: Haftunterbrechung unterbricht auch Leistungsausschluss: Hartz IV wรคhrend Krankenhausaufenthalt eines Hรคftlings
Strafgefangene, die ihre Haft fรผr einen Klinikaufenthalt unterbrechen, haben Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Wรคhrend der Haftunterbrechung sei auch der Leistungsausschluss unterbrochen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 18. Mรคrz 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 AS 474/17).
Es hab damit einem heute 50-jรคhrigen Langzeithรคftling aus Niedersachsen recht. Er war frรผher obdachlos und sitzt seit Juni 2013 im Gefรคngnis. 2016 wurde er herzkrank und benรถtigte eine Bypass-Operation. Der Eingriff und die anschlieรende Reha sollten drei Wochen dauern.
Hierfรผr beantragte er Unterstรผtzung vom Jobcenter. Er habe kein Geld und keine Kleidung, die er im Krankenhaus tragen kรถnne.
Das Jobcenter lehnte Zahlungen ab. Strafgefangene seien gesetzlich von den Leistungen ausgeschlossen.
Doch wรคhrend des Krankenhausaufenthalts ist die Haft unterbrochen, betonte nun das LSG Celle. Die Zeit der Behandlung werde spรคter an die ursprรผngliche Haftdauer angehรคngt. Daher gelte auch der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen vorรผbergehend nicht.
Dass die Unterbrechung nur drei Wochen dauere, spiele keine Rolle. Eine Mindestdauer fรผr den Hartz-IV-Bezug gebe es nicht. Weil die Leistungen pauschaliert seien, mรผsse sich der Mann auch die Vollverpflegung im Krankenhaus und in der Rehaklinik nicht anrechnen lassen, so das LSG Celle in seinem auch bereits schriftlich verรถffentlichten Urteil vom 26. Februar 2019. mwo
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