Hartz IV-Urteil: Mietvertraglich geforderte Haftpflichtversicherung ist Wohnkostenbedarf

Lesedauer 2 Minuten

Mitunter verlangen Vermieter den Abschluss von Haftpflicht- oder Hausratsversicherungen von ihren Mietern. Doch können die Kosten dafür auf den Hartz IV-Bedarf angerechnet werden?

Jobcenter verlangt Geld zurück, das nie ausgezahlt wurde

Vermieter verlangt Versicherung von Mieter

Im konkreten Fall ging es um einen ALG II-Bezieher, der auf Verlangen seines Vermieters eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die grundsätzlich auch Schäden abdeckte, die im Zuge der Mietnutzung entstehen könnten. Diese kostete 49,20 Euro zu monatlich 4,10 Euro. Das damals zuständige kommunale Jobcenter berücksichtigte diese Kosten als Teil des Unterkunftbedarfs.

Jobcenter sieht Haftpflichtversicherung nicht als Unterkunftsbedarf nach SGB II an

Auch der Mietvertrag für die neue Wohnung, in welche der Betroffene umzog, enthielt eine solche Klausel. Die Mietkosten für diese neue Wohnung wurden vom dann zuständigen Jobcenter vorab als angemessen akzeptiert.

Bei einem neuerlichen Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Betroffenen bewilligte das Jobcenter alle Bedarfe mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung, da es hierfür im SGB II keine Grundlage gäbe. Außerdem sei eine private Haftpflichtversicherung nicht Teil der beantragten Kosten für Unterkunft und Heizung, da sie über die reine Nutzung der Wohnung hinausgehe. Eine Kostenübernahme würde mithin jene Leistungsberechtigten benachteilen, die keine entsprechende Regelung in ihrem Mietvertrag haben. Außerdem sei die Rechtmäßigkeit einer solchen Klausel, die dem Mieter den Abschluß einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auferlegt, juristisch zweifelhaft (Landesgericht Berlin, 26 O 179/92).

Mietvertraglich geforderte Versicherungskosten sind als Bedarf bei Hartz IV zu berücksichtigen

Die Gerichte teilen die Ansicht des Jobcenters nicht. Dem Mietvertrag sei eindeutig zu entnehmen, dass vom Vermieter eine Haftpflichtversicherung des Mieters eingefordert wird. Die Privathaftpflichtversicherung, die offenbar nicht ausschließlich für Mietsachen hätte abgeschlossen werden können, sei mithin Teil der Kosten der Unterkunft und muss daher als Bedarf auf die Leistungen angerechnet werde, da es sich um unvermeidbare Nebenkosten aus dem Mietvertrag handle.

Das Jobcenter hat daraufhin Berufung eingelegt und auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes verwiesen, nach dem private Haftpflichtversicherungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen seien und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGb II lediglich vom Einkommen abgesetzt werden könnten. Außerdem sei nicht klar, durch wen die entsprechende Regelung in den Mietvertrag aufgenommen worden sei und ob der Vertrag nicht auch ohne diese Regelung hätte geschlossen werden können, zumal ein späterer Mietvertrag für eine andere Wohnung im selben Haus diese Klausel nicht enthält.

Das Jobcenter hätte Betroffenen beraten müssen

Dem Urteil des Sozialgerichts Kassel (S 7 AS 633/15) folgte auch das Hessische Landessozialgericht (L 6 AS 581/18). Die Kosten für die Haftpflichtversicherung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Selbst wenn eine solche mietvertragliche Regelung möglicherweise ungültig sei, hätte das Jobcenter den Betroffenen entsprechend beraten müssen, um entsprechende Zahlungen durch den Betroffenen zu verhindern.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...