Rückforderungen bei Bürgergeld-Aufstockern wird schwerer

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Ist es berechtigt, einen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn Leistungsberechtigte durch diesen zu ihren Ungunsten geringere Rückzahlungen beim Bürgergeld erhalten? Das Bundessozialgericht revidierte hier ein Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt und wies dieses an, den Tatbestand im Berufungsverfahren zu prüfen. (B 4 AS 6/22 R)

Zum Tatbestand

Leistungsberechtigte und Jobcenter streiten im vorliegenden Fall um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) vom 1.4. bis 30.9.2016. Die Kläger fordern weitere Leistungen von 251,70 Euro für April / Mai 2016 und lehnen die Höhe der abschließenden Festsetzung der Leistungen für Juni bis September 2016 ab.

Das Gericht führt aus: “Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der am 11.8.2010 geborenen Klägerin zu 3. Für die gemeinsam bewohnte Wohnung hatten sie Mietaufwendungen und Nebenkosten zu tragen. Die Klägerin zu 2 bezog monatlich Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in unterschiedlicher Höhe.

So erhielt sie neben den laufenden Bezügen im Monat November 2015 eine Jahressonderzahlung, im Monat Februar 2016 eine zusätzliche Einzelzahlung iHv “netto” 105,36 Euro (Leistungsprämie “LOB”) und im Monat Juli 2016 eine Nachzahlung iHv “netto” 109,42 Euro. Für die Klägerin zu 3 wurde Kindergeld iHv monatlich 190 Euro gezahlt.”

Was bewilligte das Jobcenter?

Das Jobcenter bewilligte den Klägern von April bis September 2016 vorläufig Leistungen in unterschiedlicher Höhe wegen des schwankenden Einkommens der Leistungsberechtigten und setzte diese nach Vorlage aller Einkommensnachweise abschließend fest.

Warum klagten die Betroffenen?

Die Leistungsberechtigten hielten die Einkommensanrechnung für teilweise fehlerhaft. Das Jobcenter ging darauf zum Teil ein und rechnete Leistungen von April bis Ende September 2016 abweichend aus. Das Einkommen der Klägerin wurde als monatliches Durchschnittseinkommen einbezogen.

Die Kläger vertraten jedoch den Standpunkt, die höheren Leistungen im April und Mai 2016 dürften nicht mit den geringeren Leistungen für Juni bis September des Jahres verrechnet werden.

Unter dieser Voraussetzung ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch des Jobcenters von rund 398,14 Euro. Mit den bereits ausgezahlten 146,47 Euro wäre dies ein auszuzahlender Betrag von 251,71 Euro.

Wie urteilten Sozialgericht und Landessozialgericht?

Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Kläger hätten den Festsetzungsbescheid vom 9.5.2017 als ganzes angefochten. Sie hätten also damit rechnen müssen, dass ein berechnetes Durchschnittseinkommen in den anderen Monaten geringer ausfallen würde als im April.

Der Änderungsbescheid sei insgesamt zu Ihren Günsten gewesen.

Berufung zurückgewiesen

Das Landessozialgericht wies eine Berufung der Kläger zurück. Auch wenn in einigen Monaten der Leistungsanspruch geringer sei, verbessere der streitbefangene Bescheid insgesamt die Rechtsposition der Kläger.

Die abschließende Leistungsfestsetzung für die einzelnen Monate würde in diesem Fall zu einem reinen Berechnungselement. Dies sei richtig, weil es sich um eine rückwirkende Betrachtung handele.

Revision ist erfolgreich

Die Kläger legten beim Bundessozialgericht Revision ein mit der Begründung, das Landessozialgericht hätte zu Unrecht den Paragrafen 48 SGB X nicht angewendet. Dieser regelt die “Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse”. Ein solches Aufheben wäre, laut den Klägern, nötig gewesen, da sich zu ihren Ungunsten geringere Beträge ergeben hätten.

Das Bundessozialgericht entschied: “Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. September 2021 aufgehoben und werden die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.”

Aufhebung des Verwaltungsaktes muss geprüft werden

Das Bundessozialgericht könne die Leistungsansprüche von Juni bis September 2016 nicht abschließend beurteilten, denn dazu müsste festgestellt werden, ob ein Tatbestand für § 45 SGB X vorliege. Dies müsse das Landessozialgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachholen. (Hinweis: Tacheles e.V.)