Gutachten im Betreuungsverfahren: Betroffene haben Recht auf Akteneinsicht

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Gerichte müssen Betroffenen die vollständigen Informationen über medizinische Gutachten im Betreuungsverfahren zur Verfügung stellen. Denn nur mit dieser Kenntnis könnten sie sich gegen eine Betreuung wehren, sich vorbereiten und Stellung beziehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (ZB 118/19).

Was sind die Voraussetzungen für die Betreuung?

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer unter der Voraussetzung, dass der oder die Betroffene eigene Angelegenheiten nicht besorgen kann – wegen einer psychischen oder körperlichen Erkrankung, beziehungsweise einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.

Wie kommt es zum Verfahren?

Ein Verfahren, um die Bedürftigkeit zur Betreuung zu erkennen und um einen Betreuer zu bestellen, beginnt mit einem Antrag, entweder von den Betroffenen selbst, von Dritten oder von amtlicher Seite. Es kann also jeder und jede dem Betreuungsgericht den Hinweis geben, dass ein bestimmter Mensch einen Betreuer benötigt.

Betreuung gegen den Willen der Betroffenen?

Eine Betreuung gegen den ausdrücklichen Willen eines Volljährigen gibt es jedoch nur noch nach der Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden und damit zu erkennen, welche Bedeutung die Betreuung für seine Lebensgestaltung hat. (§ 1896 1a BGB; BGH, 14. Januar 2015, XII ZB 352/14).

Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Betreuung objektiv, aus medizinischer oder psychologischer Sicht für den Betroffenen nur Vorteile hätte.

Betreuungsbehörde und Gericht

Tatsächlich regt zum Großteil die Betreuungsbeörde Betreuungsverfahren an. Denn diese darf Hinweise an das Gericht weiterleiten. Die Betroffenen müssen über den Beginn des Verfahrens unterrichtet werden.

Frau kündigt Betreuung

Im konkreten Fall klagte eine Frau aus Deggendorf in Bayern. Sie hatte ihre Betreuung mit einem Brief an das Amtsgericht gekündigt, und das Gericht hatte dieses Begehren abgelehnt. Daraufhin klagte sie vor dem Landgericht. Dieses holte ein medizinisches Gutachten ein, um die medizinischen Voraussetzungen für eine angeordnete Betreuung noch einmal zu prüfen.

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Alle bekommen Einsicht, nur die Betroffene nicht

Dieses Gutachten erhielten der Betreuer, der Verfahrenspfleger und die Eltern der Betroffenen. Sie selbst bekam es nicht zu sehen. Ohne sie zu informieren wies das Landgericht ihre Beschwerde ab.

Ohne Kenntnis keine Verteidigung

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung des Landgerichts auf und sparte dabei nicht mit Kritik. Das Landgericht hätte sichern müssen, so der Bundesgerichtshof, dass die Frau den vollständigen Text des Gutachtens vor der Anhörung persönlich zur Verfügung gehabt hätte.

Ohne Kenntnis des Gutachtens könnten sich Betroffene nicht ausreichend auf die gerichtliche Anhöhrung vorbereiten.

Der Frau sei diese Möglichkeit genommen worden und so hätte sie keine Einwände und Vorbehalte einbringen können, um eine andere Einschätzung des Gerichts zu erreichen.

Nur in Ausnahmen kann die Information ausbleiben

Nur in Ausnahmen könne auf diese persönliche Unterrichtung verzichtet werden, nämlich dann, wenn die Einsicht in das Gutachten der Gesundheit der Betroffenen schade oder diese ernsthaft gefährde.

Das Urteil stärkt den Schutz der Betroffenen

Dieses Urteil stärkt das Recht und den Schutz der Betroffenen. Denn schließlich ist eine verordnete Betreuung gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen eine teilweise Entmündigung. Gerade diese Menschen müssen also wissen, warum ein medizinisches Gutachten zu dem Schluss kommt, dass es gerchtfertigt ist, ihre Grundrechte einzuschränken oder warum sie nicht in der Lage sein sollten, eine freie Willensentscheidung zu fällen.

Tatsächlich hat das Gericht ja das letztliche Urteil, dass die Betroffene nämlich nicht diesen freien Willen hätte, bereits damit vorweg genommen, indem sie ihr Einsicht in das Gutachten vorenthielt. Eine solche Praxis ist mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar.