Flรผchten abgelehnte Asylbewerber aus Angst vor einer Abschiebung in ein Kirchenasyl, kรถnnen sie keine existenzsichernden Asylbewerberleistungen beanspruchen.
Bei einem Verstoร gegen die behรถrdliche Wohnsitzauflage kรถnnen sie lediglich die notwendigen Reise- und Verpflegungskosten erhalten, um wieder an ihren zugewiesenen Wohnort zurรผckkehren zu kรถnnen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 12. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 8 AY 20/23 B ER).
Denn der Gesetzgeber habe mit der Auflage fรผr Asylbewerber, sich an einem bestimmten Wohnort und Wohnung aufhalten zu mรผssen, eine unerlaubte Binnenwanderung von Flรผchtlingen verhindern wollen, so die Celler Richter.
Asylbewerber flรผchten ins Kirchenasyl
Im Streitfall ging es um ein irakisches Ehepaar, deren Asylantrรคge zunรคchst in Schweden abgelehnt worden waren. Das Paar reiste daraufhin nach Deutschland und beantragte Asyl. Sie wurden einem Landkreis in Sachsen-Anhalt zugewiesen. Als auch hier die Asylantrรคge erfolglos blieben und eine รberstellung nach Schweden drohte, flohen die Asylbewerber in das Kirchenasyl einer Bremer evangelischen Gemeinde.
Keine existenzsichernden Leistungen im Kirchenasyl
Da die Kirchengemeinde nicht auf Dauer fรผr deren Lebensunterhalt und etwaige medizinische Versorgung aufkommen konnte, beantragten die Flรผchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz existenzsichernde Leistungen fรผr Bekleidung, Lebensmittel und medizinische Versorgung.
Der zustรคndige Landkreis in Sachsen-Anhalt lehnte dies ab.
LSG Celle: Asylbewerber haben gegen Wohnsitzauflage verstoรen
Zu Recht, befand das LSG in seinem Beschluss vom 18. August 2023. Die Gewรคhrung von Asylbewerberleistungen sei in diesem Fall an die Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknรผpft.
Die Eheleute kรถnnten ihren Lebensunterhalt sichern und existenzsichernde Leistungen erhalten, indem sie einfach wieder ihren gewรถhnlichen Aufenthalt nach Sachsen-Anhalt verlegen.
Die Eheleute hรคtten nur Anspruch auf รbernahme einer Reisebeihilfe, also die notwendigen Reise- und Verpflegungskosten, um zu ihrem zugewiesenen Wohnort zu gelangen. Warum eine Rรผckkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein solle, sei nicht dargetan. Allein die Befรผrchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei nicht ausreichend. fle/mwo