Gericht verweigert Sozialleistungen wegen Kirchenasyl

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Flüchten abgelehnte Asylbewerber aus Angst vor einer Abschiebung in ein Kirchenasyl, können sie keine existenzsichernden Asylbewerberleistungen beanspruchen.

Bei einem Verstoß gegen die behördliche Wohnsitzauflage können sie lediglich die notwendigen Reise- und Verpflegungskosten erhalten, um wieder an ihren zugewiesenen Wohnort zurückkehren zu können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 12. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 8 AY 20/23 B ER).

Denn der Gesetzgeber habe mit der Auflage für Asylbewerber, sich an einem bestimmten Wohnort und Wohnung aufhalten zu müssen, eine unerlaubte Binnenwanderung von Flüchtlingen verhindern wollen, so die Celler Richter.

Asylbewerber flüchten ins Kirchenasyl

Im Streitfall ging es um ein irakisches Ehepaar, deren Asylanträge zunächst in Schweden abgelehnt worden waren. Das Paar reiste daraufhin nach Deutschland und beantragte Asyl. Sie wurden einem Landkreis in Sachsen-Anhalt zugewiesen. Als auch hier die Asylanträge erfolglos blieben und eine Überstellung nach Schweden drohte, flohen die Asylbewerber in das Kirchenasyl einer Bremer evangelischen Gemeinde.

Keine existenzsichernden Leistungen im Kirchenasyl

Da die Kirchengemeinde nicht auf Dauer für deren Lebensunterhalt und etwaige medizinische Versorgung aufkommen konnte, beantragten die Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz existenzsichernde Leistungen für Bekleidung, Lebensmittel und medizinische Versorgung.

Der zuständige Landkreis in Sachsen-Anhalt lehnte dies ab.

LSG Celle: Asylbewerber haben gegen Wohnsitzauflage verstoßen

Zu Recht, befand das LSG in seinem Beschluss vom 18. August 2023. Die Gewährung von Asylbewerberleistungen sei in diesem Fall an die Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft.

Die Eheleute könnten ihren Lebensunterhalt sichern und existenzsichernde Leistungen erhalten, indem sie einfach wieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Sachsen-Anhalt verlegen.

Die Eheleute hätten nur Anspruch auf Übernahme einer Reisebeihilfe, also die notwendigen Reise- und Verpflegungskosten, um zu ihrem zugewiesenen Wohnort zu gelangen. Warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein solle, sei nicht dargetan. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei nicht ausreichend. fle/mwo