Urteil: Falsche Angaben im Asylverfahren nicht strafbar

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Landgericht Aachen: Strafe nur bei Lรผge gegenรผber Auslรคnderbehรถrde

Machen Flรผchtlinge in ihrem Asylverfahren gegenรผber dem Bundesamt fรผr Flรผchtlinge und Migration (BAMF) bewusst falsche Angaben, ist dies nicht strafbar. Die gemachten falschen Angaben werden auch nicht dadurch strafbar, indem das zustรคndige Auslรคnderamt diese ohne Rรผckfrage bei dem Auslรคnder von der Asylbehรถrde รผbernimmt, entschied das Landgericht Aachen in einem kรผrzlich verรถffentlichten Beschluss vom 2. April 2019 (Az.: 66 Qs 18/19).

Im konkreten Fall hatte der Angeschuldigte in seinem Asylantrag bewusst falsche Personalien angegeben. Sowohl der Name als auch das Geburtsdatum und der Geburtsort in Indien waren fehlerhaft.

Als der Asylantrag des Mannes am 3. Mai 2010 abgelehnt wurde, sollte er abgeschoben werden. Die Abschiebung scheiterte jedoch daran, da er wegen der im Asylverfahren angegebenen falschen Personalien keine Ersatzpapiere erhielt.

Das Auslรคnderamt Dรผren erfuhr erst von den richtigen Personalien, als der mittlerweile geduldete Angeschuldigte diese wegen seiner geplanten Hochzeit mitteilte.

Die Staatsanwaltschaft wertete die bewusst wahrheitswidrig gemachten falschen Angaben zur Person des Mannes als strafbare Handlung. Die Behรถrde berief sich dabei auf das Auslรคndergesetz. Danach droht unter anderem eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn jemand โ€žunrichtige oder unvollstรคndige Angaben macht oder benutzt, um fรผr sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen” … oder โ€žeine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Tรคuschung im Rechtsverkehr gebraucht”.

Das Landgericht entschied jedoch, dass sich der Mann nicht strafbar gemacht hat, weil er im Asylverfahren beim BAMF unrichtige Angaben zu seiner Person machte. Strafbar kรถnnten nur falsche Angaben gegenรผber der Auslรคnderbehรถrde sein, nicht aber, dass der Angeschuldigte diese gegenรผber der Behรถrde die ganze Zeit nicht korrigiert hat. โ€žDem Angeschuldigten Schweigen vorzuwerfen wรคre jedoch jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit hรถchst bedenklich”, befand das Landgericht.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Mann die erlangte Duldung spรคter zur Tรคuschung im Rechtsverkehr gebraucht hat.

Falsche Angaben eines Auslรคnders im Asylverfahren wรผrden auch nicht dadurch strafbar, wenn die Auslรคnderbehรถrde diese ohne Rรผckfragen bei dem Betroffenen einfach รผbernimmt, so die Aachener Richter

Unabhรคngig davon dรผrfte die etwaige Tat mit Ablauf der dreijรคhrigen Verjรคhrungsfrist sowieso verjรคhrt sein. fle