Erwerbsminderungsrente: Bei einem Eilantrag ist unerheblich, ob er zulässig ist

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Das Sozialgericht München urteilte (S 46 SO 274/23 ER) nach dem Rechtsgrundsatz, dass ein Eilantrag statthaft ist mit dem Ziel, der Behörde zu untersagen, vor der nächsten Grundsicherungs-Leistungsbewilligung bestimmte Urkunden anzufordern.

In diesem konkreten Fall aber wies das Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Da der Antrag unbegründet sei und keine Aussicht auf Erfolg habe, sei die Zulässigkeit dahingestellt.

Worum ging es?

Die Betroffene verlangte im Eilverfahren, dass sie im Rahmen der Grundsicherung nicht mehr alle drei Monate die Auszüge ihres Girokontos und eine Kontoübersicht vorlegen muss. Zu dem gesetzten Rahmen gehört eine vierteljährliche Überprüfung ihrer Wirtschaft und Finanzen.

Wie ist die Ausgangslage?

Die Antragstellerin bezieht eine volle Rente wegen Erwerbsminderung von 991,76 Euro. Am 05.04.2022 wurde sie aus ihrer Wohnung zwangsgeräumt. Um Obdachlosigkeit zu vermeiden, wurde sie in eine Unterkunft eingewiesen. Am 22.03.2023 wurde ihr eine Grundsicherung für April, Mai und Juni 2023 bewilligt, in Höhe von 261,12 Euro pro Monat (285,01 Euro im Mai).

Weiterer Verbleib in der Unterkunft

Per Bescheid der Stadt wurde die Antragstellerin vom 01.07.2023 bis zum 30.09.2023 in eine (andere) Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Für diese Monate wurden ihr 249,81 Grundsicherung pro Monat bewilligt. Die Rente wurde dabei als Einkommen berücksichtigt, und 740,59 Euro entfielen auf die Unterkunftskosten.

Warum war die Bewilligung begrenzt?

Der kurze Zeitraum der Bewilligung wurde mit der Dauer der ordnungsrechtlichen Unterbringung begründet und zusätzlich damit, dass die Hilfsbedürftigkeit wesentlich auf den Kosten der Unterkunft basiere. Da Änderungen wahrscheinlich eintreten würden, sei die Bewilligung zeitgebunden.

Kontoauszüge für nächste Bewilligung gefordert

Die Behörde verlangte von der Betroffenen für die jeweils nächste Bewilligung Kontoauszüge für drei Monate im Original sowie eine Finanzübersicht aller Banken, aktuelle Einkommensnachweise sowie die Betriebs- und Heizkostenabrechnung.

“Verstoß gegen Datenschutz”

Die Betroffene stellte einen Eilantrag, in dem sie forderte, die Bewilligung auf zwölf Monate auszudehnen und berief sich dabei auf § 44 Abs. 3 SGB XII auf 12 Monate, hilfsweise zumindest auf sechs Monate.

Die kurze Bewilligung und die Anforderung von Kontoauszügen für drei Monate verstießen, laut der Betroffenen, gegen Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre und seien eine Schikane (§ 44 Abs. 3 SGB XII, Datenschutzrecht, Schikaneverbot, Schutz der Privatsphäre) Einblick in die vollständigen Kontoauszüge.

Gericht weist ersten Antrag ab

Das Sozialgericht München wies diesen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen ab. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei eine Frist von drei Monaten legitim, wenn sie sachlich begründet sei. Hier liege die sachliche Begründung vor, nämlich die Befristung der Unterkunft. Mit dieser rechtmäßigen Beschränkung sei auch eine dreimonatige Prüfung auf der Basis der Kontoauszüge gerechtfertigt.

Antragstellerin fordert Weiterbewilligung ohne Konteneinsicht

Die Betroffene stellte darauf hin den jetzigen Eilantrag, in dem sie ihre Forderungen wiederholte. Sie forderte das vorläufige Weiterbewilligen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ohne Kontoauszüge und Kontoübersicht vorlegen zu müssen.

“Erhebliche Zweifel am Erfolg”

Das Gericht äußererte erhebliche Zweifel, ob dieser zweite Eilantrag zulässig sei, da sich die Streitgegenstände nicht geändert hätten und die Sachlage ebenso gleich sei wie die Rechtslage. Es sei alles entschieden, wenn “das Sozialgericht im vorhergehenden Eilantrag gerade nicht beanstandet hat, dass die Antragstellerin alle drei Monate Kontoauszüge und eine Kontenübersicht vorlegen muss.”

“Der Antrag ist unbegründet”

Bei einem unbegründeten Antrag sei zudem die Frage der Zulässigkeit des Antrags dahingestellt. Das Gericht zitierte dazu den vorhergehenden Beschluss:

“Es besteht auch keine aktuelle Notlage in Hinblick auf das künftige Bewilligungsverfahren. (…) Dass sich bei einer rechtmäßigen Beschränkung des Bewilligungszeitraum auf drei Monate durchgängige Kontoauszüge ergeben, ist nicht zu beanstanden.”

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