Erstmals Witwerrente auch nach einer Kurzehe – Urteil

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Eine kurzfristig im Krankenhaus geschlossene Nothochzeit eines Paares muss nach dem Tod einer erkrankten Frau nicht zum Verlust des Witwerrentenanspruchs führen.

Denn war die Hochzeit tatsächlich schon lange vor Bekanntwerden der Erkrankung geplant, diente die Heirat nicht überwiegend dem Zweck, die Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners zu sichern, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Donnerstag, 23. Mai 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 4 R 618/21).

Im Regelfall muss für Witwenrente ein Jahr Ehe bestehen

Die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliegt, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und deshalb regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, sei hier widerlegt.

Bei der Frau des Klägers war erstmals 2014 eine schwere Erkrankung festgestellt und zunächst erfolgreich behandelt worden. Bereits seit 2012 lebte das noch unverheiratete Paar zusammen.

Dann wollte sie den Bund des Lebens schließen. Im September 2019 wurden Veranstaltungsräume für die Hochzeit reserviert und im November ein Termin beim Standesamt vereinbart.

Im Juli des Folgejahres sollte die Hochzeit stattfinden. Gleichzeitig sollten dann auch die beiden 50. Geburtstage der Versicherten gefeiert werden.

Im Dezember 2019 wurde bei der Frau jedoch erneut ein schweres Leiden festgestellt. Eine Therapie folgte Anfang April 2020. Noch im selben Monatfand im Krankenhaus die Nothochzeit statt. Drei Monate später verstarb die Ehefrau.

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Rentenversicherung lehnte Witwenrente ab

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte eine Witwerrente für den hinterbliebenen Ehemann ab. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei absehbar gewesen, dass die Erkrankung der Ehefrau zu ihrem Tod führen würde.

Das Gesetz gehe von der Vermutung einer Versorgungsehe aus, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Daher bestehe im Streitfall kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung.

Sozialgericht Berlin: Ehemann hat Versorgungsehe widerlegt

Mit Urteil vom 18. März 2024 sprach das Sozialgericht dem Witwer eine Witwerrente zu. Dieser habe die gesetzliche Vermutung widerlegt, dass die Ehe nur aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei.

Denn die Eheschließung sei bereits vor Bekanntwerden des Leidens geplant gewesen. Es seien Räume reserviert und ein langfristiger Termin beim Standesamt vereinbart worden. Dies weise darauf hin, dass die Versorgung des Klägers nicht der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei.

Der Kläger habe auch glaubhaft gemacht, dass der Hauptgrund für die vorgezogene Trauung die Einschränkungen der Corona-Pandemie gewesen seien. Das Paar habe durch ihre Heirat das strikte Besuchsverbot im Krankenhaus überwinden wollen.

Rentenversicherung legt Berufung ein

Gegen das Urteil hat die Rentenversicherung Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheiden wird. fle