Doch kein Hartz IV Betrug – Mann behält volle 75.000 EUR

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Jobcenter unterstellte Hartz IV Betrug – Landessozialgericht kassiert Urteil des Sozialgerichts Koblenz

Wer als Hartz IV Betrüger durch ein Gericht abgestempelt wird, kann nur per Berufung dagegen angehen. So erging es einem Leistungsberechtigtem aus Lahnstein (Rhein-Lahn-Kreis). Denn das Sozialgericht Koblenz hatte den Betroffenen zur Rückzahlung von angeblich zu Unrecht erhaltenen Leistungen verurteilt. Sage und schreibe 74.163,62 Euro sollte der Mann an das Jobcenter zurückzahlen. Doch nach etwa 2 Jahren kassierte das Landesozialgericht Rheinland Pfalz das Skandalurteil.

Sozialgericht stützt Rechtsauffassung des Jobcenters

Weil das vom Kläger selbstgenutzte Eigenheim mehr Wohnfläche aufwies als angegeben, sollte ein Hartz-IV-Bezieher dem Jobcenter rund 75.000 Euro zurückzahlen. Der Immobilieneigentümer habe infolge der Falschangabe über Jahre hinweg zu Unrecht Hartz-IV-Leistungen erhalten, so das Sozialgericht Koblenz (Az.: S 14 AS 656/15).

Der Betroffene lebte in einem Einfamilienhaus, dass er zum Teil vermietet hatte. Das Jobcenter vertrat die Auffassung, dass das Haus nicht angemessen sei. Zwar ist selbstgenutztes Eigentum geschützt, die Imobilie darf jedoch nicht zu groß sein. Das Jobcenter befand, dass das Haus viel zu groß sei.

Der Hausbesitzer gab an, dass das Haus 100 Quadratmeter Gesamtwohnfläche hat. 2004 schrieb der Kläger in seinem Sozialleistungsantrag, dass er selbst in 73,72 Quadratmeter bewohnt. Die restlichen 25,15 Quadratmeter seien vermietetet. Die Kellerräumen wurden mit 0 Quadratmeter von dem Kläger angegeben, da dort kein Wohnraum zur Verfügung steht. Das Jobcenter bewilligte daraufhin 514,52 Euro Hartz IV inklussige Kosten der Unterkunft.

Bei Antrag galt das selbstbewohnte Haus als Schonvermögen


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Bei Antrag galt das Haus als Schonvermögen. Laut den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahre 2005 seien 130 Quadratmeter bei selbstgenutztem Eigentum angemessen. Ein Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahre 2007 widersprach dieser Rechtsauffassung. Selbstgenutzte Häuser mit bis zu 2 Bewohnern sei nur bis maximal 90 Quadratmeter angemessen und geschützt.

74.163,62 Euro sollten zurückgezahlt werden

Das Sozialgericht Koblenz bezog sich in seiner Rechtsauffassung auf die Urteilssprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach habe der Mann zu Unrecht Hartz IV Leistungen bezogen, da er in einem unangemessen großen Haus lebe und falsche Angaben gemacht habe. Er sollte nunmehr die stattliche Summe von 74.163,62 Euro zurückzahlen.

Landessozialgericht kassiert Urteil im Berufungsverfahren

In dem 2 Jahre später stattgefundenem Berufungsverfahren am Landessozialgericht Rheinland Pfalz rügten die Richter das Sozialgericht. Es sei von einem Leistungsbezieher nicht zu erwarten, dass er „die fehlende Übereinstimmung des Verwaltungsaktes mit dem geltenden Recht erkennt“. Somit sei kein grob fahrlässiges Verhalten zu erkennen. Auch dann nicht, wenn die Kellerräume auf 29 statt 0 Quadratmeter durch einen Gutachter geschätzt wurden.

Die Rückzahlung von fast 75.000 EUR muss der Mann nun nicht mehr befürchten. Die Kosten fürs Verfahren plus Auslagen muss das Jobcenter nunmehr bezahlen. (Aktenzeichen noch nicht bekannt)

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