Jobcenter dürfen die Akte eines Hartz-IV-Beziehers in elektronischer Form führen. Weder werden die Rechte von Betroffenen verletzt, noch stellt die sogenannte eAkte ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, entschied das Sozialgericht Konstanz in einem am Montag, 5. März 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 11 AS 409/18 ER).
Im konkreten Fall hatte das Jobcenter des Landkreises Konstanz angekündigt, die Akten von Arbeitslosengeld-II-Beziehern künftig elektronisch zu führen. Diese eAkte wird seit August 2016 schrittweise bei allen Jobcentern eingeführt. Dazu werden die Dokumente gescannt und in der eAkte gespeichert. Die Bearbeitung soll so verbessert und beschleunigt werden.
Der Antragsteller war von den digitalen Bestrebungen des Jobcenters nicht begeistert. Per Eilverfahren wollte er die eAkte verhindern. Diese stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Die Daten seien nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könnten viel leichter in unberechtigte Hände geraten als eine Papierakte.
Doch ein erhebliches Sicherheitsrisiko konnte das Sozialgericht nicht erkennen. Die Annahme von Hacker-Angriffen sei zudem „rein spekulativ“, heißt es in dem Beschluss vom 27. Februar 2018. Auch sei das Jobcenter an die geltenden Datenschutzbestimmungen gebunden. Dazu sei die Behörde sogar ausdrücklich angewiesen worden. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es zudem sichere elektronische Übermittlungswege. fle/mwo