Corona-Prämie auch für erkrankte Pflegekraft

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Mussten Pflegekräfte 2020 ihre Arbeit wegen eigener Erkrankungen während der Corona-Pandemie unterbrechen, können sie dennoch Anspruch auf „Wertschätzung” in Form der gesetzlich vorgesehenen Corona-Prämie haben.

Voraussetzung für die Prämie

Voraussetzung für die Prämie ist nur, dass die Pflegekraft zwischen dem 1. März und 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig war, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil (Az.: 5 Sa 1708/21). Es ist, so die Berliner Richter, nicht erforderlich, dass die dreimonatige Pflegetätigkeit zusammenhängend und ohne längere krankheitsbedingte Unterbrechungen erfolgte.

Da Pflegekräfte während der Corona-Pandemie besonderen Arbeitsbelastungen ausgesetzt waren, hatte der Gesetzgeber 2020 „zum Zweck der Wertschätzung” eine Corona-Prämie vorgesehen, die die Pflegeeinrichtung zahlen musste. Voraussetzung hierfür war unter anderem eine mindestens drei Monate dauernde Pflegetätigkeit in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder einem ambulanten Pflegedienst zwischen 1. März und 31. Oktober 2020.

So sah das Gesetz für Vollzeitbeschäftigte, die Pflegebedürftige „direkt” gepflegt oder „betreut” haben, eine Prämie von 1.000 Euro vor, Auszubildende 600 Euro. Andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit den Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend” tätig waren, bekamen 667 Euro. Alle anderen Beschäftigten erhielten 334 Euro. Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen sind laut Gesetz unschädlich.

LAG Berlin: Pflege muss nicht drei Monate am Stück erfolgt sein

Im konkreten Fall lehnte es eine Pflegeeinrichtung ab, einer Pflegemitarbeiterin die Corona-Prämie zu zahlen. Denn die Frau habe nicht drei Monate am Stück in der Pflege gearbeitet. Sie habe ihre Pflegetätigkeit durch mehrere, über 14 Tage dauernde Erkrankungen unterbrochen. Kurz nach Klageerhebung verstarb die Pflegebeschäftigte, so dass ein Erbe den Rechtsstreit weiter führte.

Dieser bekam nun vom LAG recht. Eine zusammenhängende Pflegetätigkeit werde vom Gesetz für den Anspruch auf die Corona-Prämie nicht verlangt, urteilten die Arbeitsrichter am 24. März 2022. Es reiche aus, dass zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 in einem Zeitraum von mindestens 90 Tagen eine Pflegetätigkeit geleistet wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, stehe dem Erben die Geldzahlung zu. fle/mwo

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