Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss auch bei Corona-Quarantäne Lohn zahlen

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Die Corona-Zahlen schnellen in die Höhe. Wer sich in Quarantäne begeben muss, stellt sich die Frage, ob der Lohn weiter gezahlt wird, auch wenn er/sie nicht krankgeschrieben ist.

In diesem vor einem Arbeitgericht vehandelten Fall ging es um die Frage, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer zunächst “Positiv getestet” wurde und dann aber sich der Test als “Falsch positiv” herausstellte. In dem Fall weigerte sich der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung vorzunehemn. Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich dagegen.

Lohnfortzahlung auch Corona-Quarantäne

Das Gericht urteilte, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber durch eine behördliche Quarantäneanordnung nicht verdrängt wird. Ist der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei gleichzeitiger Quarantäne fort, wie das Arbeitsgericht Aachen in einem Urteil entschied (Az.: 1 Ca 3196/20).

Denn umgekehrt sei die während einer Quarantäne gezahlte Verdienstausfallentschädigung nicht für arbeitsunfähig Kranke gedacht.

Der konkrete Fall: Der Kläger hatte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt aufgesucht. Dieser stellte Arbeitsunfähigkeit fest und machte zur Sicherheit auch einen Coronatest.

Den Test meldete der Arzt auch dem Gesundheitsamt, das daraufhin eine Quarantäne anordnete. Im Nachhinein erwies sich der Corona-Verdacht allerdings als negativ.

Arbeitsgericht Aachen: Maßgeblich ist die bescheinigte Erkrankung

Die Arbeitgeberin hatte zunächst normale Entgeltfortzahlung gewährt. Als das Unternehmen von der Quarantäne erfuhr, zahlte es stattdessen die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese entspricht sechs Wochen lang dem Nettolohn, der Staat zahlt zudem auch die Sozialbeiträge.

Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte. Dem gab das Arbeitsgericht Aachen statt. Der Mann sei wegen seiner Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben gewesen.

Entgeltfortzahlung auch bei Corona-Quarantäne

Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sei demgegenüber nachrangig. Sie sei gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke gedacht, sondern „für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige”, so das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2021.

Urlaubstage können nicht nachgeholt werden

Dass es während einer Quarantäne für die Leistungspflicht der Arbeitgeber auf die Erkrankung ankommt, kann für die Unternehmen aber auch vorteilhaft und für den Arbeitnehmer nachteilig sein.

Das Arbeitsgericht Bonn hatte nämlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer Urlaubstage nicht nachholen kann, wenn er während des ihm bewilligten Urlaubs in Quarantäne muss, ohne gleichzeitig auch arbeitsunfähig geschrieben zu sein (Urteil Az.: 2 Ca 504/21) sb/mwo/fle

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