Stromsperren: Neue und verbesserte Regeln bei Stromschulden

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Wer seine Stromkosten nicht zahlen kann, muss mit einer Stromsperre rechnen. Hier sind jedoch ab sofort neue Regelungen in Kraft getreten, die Sperrungen vermeiden sollen. Die wichtigsten Verbesserungen stellen wir vor.

Zum Dezmeber 2021 sind neue Schutzvorschriften zur Sperrung von Energielieferungen in der „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung“ in Kraft getreten. Diese sollen vor schnellem Abschalten von Strom schützen.

Neuer Stromschulden-Wert bei Stromabschaltungen

Damit der Stromversorger das Recht hat, die Stromversorgung zu kappen, muss ein Schwellenwert erreicht sein. Dieser hat sich nun verändert und ist nicht mehr pauschal.

Wie der “Infodienst Schuldnerberatung” berichtet, wurde der Schwellenwert “von bisher 100 EURO auf das Doppelte des monatlichen Abschlags oder einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung angehoben.”

Vor Abschaltung müssen Schuldner informiert werden

Bevor eine Kappung überhaupt stattfinden kann, muss der Stromversorger vor der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges den Schuldner informieren. Darüberhinaus muss der Versorger dazu auffordern, dass Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre (Härtefall) vortragen können!

Wann gelten Härtefalle?

Bei einem Härtfall muss die Stromsperre z.B. zu gesundheitlichem Schaden führen. Der Strom darf demnach nicht abgeschaltet werden, wenn bettlägerige, ältere Menschen oder Kleinkinder betroffen wären.

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Bei einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, darf die Energiezufuhr ebenfalls nicht gekappt werden. Dies gilt im Besonderen, wenn medizinische Geräte für die Vorsorgung zu Hause (Beatmungshilfe, Heimdialyse etc.) benötigt werden.

Energieversorger muss über Möglichkeiten zur Vermeidung von Stromabsperren informieren

Zugleich muss vor einer Stromsperre der Energielieferant in Textform (per Email, SMS oder Brief) über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren (zum Beispiel örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung, Prepaid-Zahlungssysteme, Energieberatungsdienste, Schuldner- und Verbraucherberatung).

Zudem muss der Grundversorger den Schuldner darauf hinweisen, dass er oder sie spätestens mit der Sperrankündigung eine Ratenzahlungsvereinbarung („Abwendungsvereinbarung“) anbieten kann. Betroffene sollten das Angebot wenn möglich annehmen, um eine Sperrung zu vermeiden.

Ratenzahlung im zumutbaren Rahmen

Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, sollen die Stromschulden in einem zumutbaren Rahem zurückgezahlt werden. Zumutbare Laufzeiten sollen je nach Höhe und Einkommen sechs bis 18 Monate betragen.

Wird die Ratenzahlung vor der Stromsperre angenommen, darf der Stromversorger die Stromlieferung nicht mehr unterbrechen.

Acht Werktage vorher muss Stromabschaltung angekündigt sein

Neu ist auch, dass eine Stromsperre acht Werktage vorher angekündigt werden muss. Bislang wurden drei Tage als ausreichend angesehen. Zusätzlich zu einem Brief wurden auch elektronische Kommunikationsmittel wie SMS oder Email eingeführt.

Für die Strom- und Gasversorgung regeln die jeweils weitgehend gleichlautenden §§ 19 der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung die Zulässigkeit und Voraussetzungen von Sperren bei Zahlungsverzug von Kund/innen.