Bürgergeld: Wann muss das Jobcenter Berufsbekleidung zahlen?

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Wer Bürgergeld-Leistungen bezieht und einen Antrag auf Berufsbekleidung beim Jobcenter stellt, wird in den meisten Fällen einen Ablehnungsbescheid bekommen. Das war bereits zu Hartz IV Zeiten so. Oft ist die Ablehnung allerdings seitens der Behörde zu Unrecht. Denn wenn es zu einer Unterdeckung des Bedarfs kommt, muss das Jobcenter in vielen Fällen zahlen.

Verbesserungen für Auszubildende

Mit Einführung des Bürgergelds treten auch viele Verbesserungen ein. So hat sich der Einstieg für Berufseinsteiger aus Bürgergeld-Familien deutlich verbessert.

So können Auszubildende ab der zweiten Bürgergeld-Reform Mitte des Jahres mehr von ihrem Ausbildungsgehalt behalten. Hier ein Artikel zu den verbesserten Bedingungen für Azubis.

Vorbereitungsjahr in der Berufsschule

Einige Anwärter/innen zur Ausbildung besuchen zur Vorbereitung zum Einstieg in die Arbeitswelt eine Berufsschule. Der Besuch bei der Berufseinstiegsschule wird nicht vergütet. Wer beispielsweise eine Maurer-Lehre absolvieren will, benötigt entsprechende Berufsbekleidung, die nicht von der Berufsschule bezahlt wird.

Jobcenter lehnen oftmals Anträge auf Berufsbekleidung ab

Der Antrag auf Erstattung der Kosten, der eigentlich logisch erscheint, weil Betroffene über kein reguläres Einkommen verfügen, wird oftmals vom Jobcenter abgelehnt.

Die Jobcenter ziehen sich aus der Verantwortung und begründen die Ablehnung damit, dass Schüler und Schülerinnen einen Pauschalbetrag für Schulbedarf erhalten. Die Position der Behörde: Das sollte auch für Berufsbekleidung ausreichen.

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Wie hoch ist der Zuschuss für den Schulbedarf?

Schüler und Schülerinnen erhalten nämlich derzeit einen Pauschalbetrag in Höhe von 174 Euro für Schulbedarfe. Der Betrag wird in zwei Raten seitens des Jobcenters zur Verfügung gestellt. Einmal 116 Euro zum Schuljahresbeginn und noch einmal 58 Euro zur zweiten Schuljahreshälfte.

Dann muss das Jobcenter die Berufsbekleidung zahlen

Damit machen sich die Jobcenter es sich zu leicht und liegen rechtlich falsch. Das Landessozialgerichts (LSG) Bremen-Niedersachsen (Az. L 11 AS 793/18) urteilte nämlich, dass die Berufsbekleidung für den Besuch einer Berufsschulde sehr wohl seitens des Jobcenter in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sei. Auf die Pauschale für Schulbedarfe können sich die Behörden in solchen Fällen nicht berufen.

Das Gericht schränkte allerdings ein, dass es sich bei der Bekleidung tatsächlich und ausschließlich um Berufsbekleidung handeln muss. Bekleidung, die auch privat getragen werden darf, darf nicht bezuschusst werden.

Landessozialgericht sieht Gefahr von Bedarfsunterdeckung

Das Gericht sah es nämlich als erwiesen an, dass es durch die Anschaffung der Berufsbekleidung zu einer Bedarfsunterdeckung kommt. Denn die Bekleidung kann nicht aus den Regelleistungen angespart werden, ohne dass es dabei zu einer Unterschreitung des Existenzminimums kommt.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Schulbedarfspauschale keine Berufsbekleidung beinhaltet und lediglich für die Anschaffung von persönlichen Gegenständen wie Hefte, Stifte und Schulranzen verwendet werden soll.

Durch diese Entscheidung hat das LSG eine Lücke im Bedarf geschlossen und die Rechte von Jugendlichen, die sich für eine Berufsausbildung entscheiden, gestärkt. Es sendet auch ein wichtiges Signal aus, dass diese Jugendlichen unterstützt werden sollen und müssen.

Widerspruch bei Ablehnung lohnt sich

Wer von einem Jobcenter einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, sollte diesen durch einen Anwalt oder eine Beratungsstelle prüfen lassen und einen Widerspruch einlegen, rät die Kanzlei „rightmart“ aus Bremen. Dabei sollten Betroffene sich auf das genannte Urteil des Landessozialgerichts berufen.

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