War das menschenwürdige Existenzminimum durch den Regelbedarf 2022 für alle Leistungsbezieher nach dem SGB 2 gedeckt?
Der Kläger und Leistungsempfänger begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und die Korrektur dieser verfassungswidrigen Zahlung in Form eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von 100,00 € für jeden Pandemiemonat.
Weil die tatsächlichen Mehrkosten der Corona-Pandemie hätten das Leben für arme Haushalte deutlich teurer gemacht, weil Mehrausgaben wegen teils stark gestiegener Lebensmittelpreise anfielen und sich die Armutslagen bis hin zu extremen Mangel- und Notsituationen wegen des Wegfalls von Schulmittagessen sowie Angebote der Tafeln deutlich verschärfen hätten.
Der Regelbedarf für Alleinstehende gemäß § 20 Abs. 1 SGB II genügte Januar bis April 2022 den verfassungsrechtlichen Anforderungen, so das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.11.2024 – L 2 AS 3642/22 – Revision anhängig beim BSG Az. B 4 AS 5/25 R.
Dem 4. und 7. Senat des Bundessozialgerichts wird nun in 3 Verfahren zur Grundsicherung nach dem SGB 2 folgende Frage vorgelegt:
1. B 4 AS 5/25 R – ( LSG Baden-Württemberg, L 2 AS 3642/22, 05.11.2024 )- Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 verfassungskonform?
2. B 7 AS 30/24 R – ( LSG NRW, L 12 AS 1814/22, 13.12.2023 )
Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 verfassungskonform?
3. B 7 AS 20/24 R – ( LSG Berlin-Brandenburg, L 18 AS 279/23, 18.10.2023 )
Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 in den Monaten September und Oktober 2022 verfassungskonform?
Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten zum SGB 12:
1. B 8 SO 4/24 R – ( LSG Baden-Württemberg, L 7 SO 1468/22, 17.11.2022 )
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Bescheid prüfenWaren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 1. Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?
2. B 8 SO 5/24 R -( LSG Baden-Württemberg, L 7 SO 296/23, 27.04.2023 )
Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 2. Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?
Praxistipp
Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus (Kurzexpertise von Dr. Irene Becker)
Zusammenfassung und Einordnung aus Paritätischer Perspektive.
Die entscheidenden Aussagen:
1. In den drei Jahren 2021 bis Ende 2023 haben die Leistungsbeziehenden in der Grundsicherung / Bürgergeld massive Kaufkraftverluste erlitten. Besonders gravierend waren die Kaufkraftverluste in den beiden Jahren 2022 und 2023 – auch bei Gegenrechnung der Einmalleistung 2022 (Energiepreispauschale für Erwerbstätige und Rentner/innen).
Trotz der in der Öffentlichkeit gelegentlich als „hoch“ bezeichneten Anpassung mit der Einführung des Bürgergelds um 11,7 Prozent zum 1. Januar 2023 ergibt sich in der Gesamtbetrachtung des Jahres ein massiver Kaufkraftverlust.
Zur Vermeidung eines Kaufkraftverlustes hätte der Regelbedarf für eine alleinstehende Person bereits im Januar 2023 bei 527 Euro statt 503 Euro liegen müssen.
Kurzanmerkung vom Bürgergeld- Experten
1. Hoffnungslos sind die Klagen nicht, aber immer wieder höre ich von Rechtsanwälten, dass die Kläger in der Regel immer den selben Fehler machen:
2. Die Leistungsbezieher liegen in der Beweislage nachzuweisen, dass der Regelsatz 2022 – verfassungswidrig war, geschwächt durch den Kaufkraftverlust und dadurch bedingter Mehrausgaben.
3. Sie müssen aber auch direkt nachweisen, zum Beispiel durch schriftliche Festhaltung ihrer Ein -und Ausgaben, dass der Regelsatz zu niedrig bemessen war. Leistungsempfänger verweisen aber in der Regel – nur auf Gutachten und diese sind nach Meinung der Gerichte – nicht immer präzise genug.