Erwerbsminderungsrente: Keine Rente bei Einkommen – auch ohne eigene Arbeit

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Auch wer die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt verliert diesen Anspruch, wenn er die für einen Hinzuverdienst gesetzte Grenze überschreitet. Viele Betroffene haben mit dieser Regelung kein Problem. Als angestellt Erwerbsbeschäftigte werden sie die inzwischen recht hohen Grenzen des Hinzuverdienstes bei Teilzeitarbeit kaum überschreiten.

Anders sieht es bei Selbstständigen dann aus, wenn der Unternehmensgewinn bei der Einkommenssteuer dem Betroffenen zugerechnet wird – unabhängig davon, ob der Erwerbsgeminderte überhaupt Arbeitsstunden geleistet hat. Hier entschied das Landessozialgericht Hessen, dass dem Betreiber einer Bäckerei keine Rente zustand. (Az: L 2 R 70/16)

Keine Rente trotz voller Erwerbsminderung

Der Betroffene hatte laut Rentenversicherung Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juni 2009. Trotzdem stehe ihm diese Rente nicht zu, da er die individuellen Hinzuverdientsgrenzen überschritten habe. Deshalb werde die Rente nicht ausgezahlt.

Widerspruch bleibt erfolglos

Der Erwerbsgeminderte legte Widerspruch bei der Rentenversicherung ein. Er argumentierte, er könne seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr richtig nachgehen, sondern maximal 45 Minuten pro Tag arbeiten. Der Gewinn der gewerblichen Tätigkeit sei nicht mit seiner Arbeitskraft erwirtschaftet.

Die Einkünfte seines Gewerbebetriebs seien seiner Frau und seinen Kindern zuzuschreiben. Sein Sohn habe als gelernter Bäcker die Bäckerei im Nebenberuf übernommen, während seine Tochter ebenfalls im Nebenberuf zusammen mit seiner Frau die Waren verkaufe.

Die Rentenversicherung weis den Widerspruch zurück. Für das Arbeitseinkommen sei der ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit maßgeblich. Unerheblich sei,, ob diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde.

Es reiche aus, dass die Einkommenssteuer die Einkünfte als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bewerte. Deshalb bestehe wegen des Überschreitens sämtlicher Grenzen des Hinzuverdienstes keine zahlbarer Rentenanspruch.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Bäcker klagte vor dem Sozialgericht Darmstadt, um seinen Anspruch durchzusetzen und legte dafür Steuerbescheide von 2008 bis 2010 vor. Das Sozialgericht lehnte die Klage ab und verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts.

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Diesem zufolge seien Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit dann als anrechenbarer Hinzuverdienst bei der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewerten, wenn diese steuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt worden seien. Bis 2012 sei das bei ihm der Fall gewesen.

Zum 30. Juni 2012 meldete der Betroffene sein Gewerbe ab, und die Rentenversicherung gewährte ihm ab 1. Juli 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Berufung vor dem Landessozialgericht

Der Betroffene forderte nach wie vor die Auszahlung der Rente für die Zeit vor der Gewerbeabmeldung und legte vor dem Landessozialgericht Hessen Berufung ein. Seine Argumente blieben im großen und ganzen die gleichen wie zuvor.

Die tatsächliche Tätigkeit ist nicht entscheidend

Das Landessozialgericht stützte das Urteil der vorherigen Instanz und teilte den Standpunkt der Rentenversicherung. Maßgeblich für eine Kürzen oder Streichen der Auszahlung einer Erwerbsminderungsrente sei die Höhe, in der der Zuverdienst überschritten werde.

Er habe in den entsprechenden Jahren den monatlichen Zuverdienst jeweils in einem Ausmaß überschritten, der zum vollen Verlust der Rente geführt hätte.

Die Einkünfte ließen sich steuerrechtlich weder der Ehefrau noch den helfenden Familienmitgliedern zuordnen, sondern in der Einkommenssteuer wäre der Gewinn ihm angerechnet worden. Dabei sei nicht entscheidend, ob er die selbstständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt hätte.

Kläger war hauptverantwortlich für den Betrieb

Nur der Erwerbsgeminderte käme als Unternehmer in Betracht. Denn weder die Ehefrau noch der Sohn oder die Tochter seien am Gewinn beteiligt gewesen noch hätten sie unternehmerische Entscheidungsbefugnisse gehabt. Der Kläger sie hauptverantwortlich für den von ihm angemeldeten Handwerksbetrieb gewesen. Die Einkommenssteuer hätte ihm von 2009 bis 2012 das in der Bäckerei erwirtschaftete Einkommen zugerechnet.