Bürgergeld-Urteil: Miete für Wohnung kann nicht unangemessen sein

Lesedauer 2 Minuten

Berliner Mietspiegel weist keine „angemessene“ Miete aus

Die Mieten für vom Staat geförderte Sozialwohnungen können vom Jobcenter nicht als unangemessen angesehen werden. Sie sind daher ein geeigneter Maßstab für Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsempfänger, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 32 AS 1888/17). Das gelte auch und gerade dann, wenn sie laut Mietspiegel deutlich teurer sind als einfache Wohnungen .

Jobcenter wollte Miete nicht voll zahlen

Die Klägerin aus Berlin ist alleinstehend und bezog früher Hartz-IV-Leistungen, heute Bürgergeld. Für ihre Wohnung bezahlte sie im Streitzeitraum 2015 und 2016 monatlich 640 Euro warm.

Viel zu viel, meinte das Jobcenter. Angemessen seien 480 Euro. Denn diesen Betrag weise der Berliner Mietspiegel als durchschnittliche Mietkosten in einfachen Wohnlagen aus.

Die Klägerin meint, die Suche nach einer günstigeren Wohnung sei angesichts des angespannten Berliner Wohnungsmarkts aussichtslos gewesen.

Jobcenter darf nicht auf den Mietspiegel verweisen

Wie nun das LSG entschied, darf das Jobcenter jedenfalls in Berlin nicht auf den Mietspiegel verweisen. Denn dieser weise die durchschnittlichen Mieten aus, nicht aber die obere Grenze, zu der einfache Wohnungen neu zur Miete angeboten werden.

Zwar dürfe das Jobcenter einfache Wohnungen und Wohnlagen heranziehen, diese müssten aber auch „tatsächlich für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen“.

Dies sei in Berlin nicht der Fall. Nach einer Wohnraumstatistik der Senatsverwaltung gebe es in Berlin 76.000 Haushalte im Grundsicherungsbezug, darunter 33.000 Einpersonenhaushalte, deren Mietkosten über den Grenzen der Jobcenter liegen. Allein für Einpersonenhaushalte würden in Berlin 345.000 Wohnungen fehlen.

LSG Potsdam: Miete für Sozialwohnung kann nicht unangemessen sein

In dieser Situation sah sich das LSG außerstande, einen Grenzwert für die Miete festzulegen. Auch die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel im Zweifel heranziehbare Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von zehn Prozent (Urteil vom 30. Januar 2019, Az.: B 14 AS 24/18 R;) sei „für Berliner Verhältnisse ungeeignet, weil danach selbst viele Sozialwohnungen als unangemessen teuer angesehen werden müssten“.

Jedenfalls die geförderten Sozialwohnungen müssten aber als „angemessen“ gelten.

Diesem Vergleich halte hier die Wohnung der Klägerin stand. Daher müsse das Jobcenter ihr die volle Miete bezahlen, so das LSG in seinem Urteil vom 30. März 2023.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es hiergegen die Revision zum BSG zu. mwo/fle