Bürgergeld: Sterbevierteljahresbonus gilt als Einkommen

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Ein klagender Grundsicherungsträger forderte vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Erstattung auch in Höhe des zusätzlichen Betrags einer Witwenrente im Sterbevierteljahr (sogenannter Sterbevierteljahresbonus) (AZ: B 5 R 1/22 R)

Worum ging es?

Der Kläger gewährte der Witwe des verstorbenen Rentenversicherten von Februar 2016 bis Mai 2016 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Die Beklagte (der Rentenversicherungsträger) bewilligte der Hinterbliebenen nach dem Tod ihres Gatten eine große Witwenrente ab dessen Todestag am 25. Februar 2016. Bis einschließlich Mai 2016 wurde die Witwenrente nach erhöhter Rentenart festgesetzt und war damit im Sterbequartal 221,65 Euro monatlich höher war als in den nachfolgenden Monaten.

Der Kläger verlangte die erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Rentenversicherung erstattete diese nur teilweise und weigerte sich, den Sterbevierteljahrbonus zu zahlen.

Rentenversicherung muss zahlen

Das Sozialgericht verurteile die Rentenversicherung dazu, auch den Restsbetrag von 583,50 Euro zu erstatten, und das Landessozialgericht wies die Berufung zurück.

Wie wurde das Urteil begründet?

Die Begründung lautete, der Anspruch auf Erstattung umfasse den gewährten Sterbevierteljahresbonus. Dieses sei nicht von der Einkommensanrechnung im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausgenommen.

Revision hat keinen Erfolg

Die Beklagte machte in einem Revisionsverfahren geltend, die Anrechnung vereitele den Zweck des Sterbevierteljahresbonus. Dieser solle dem hinterbliebenen Ehepartner die besonderen Aufwendungen, die mit dem Sterbefall verbunden seien, teilweise abnehmen und es auf diese Art finanziell erleichtern, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen.

Laut Begründung des Bundessozialgerichts sei der Kläger nachrangig verpflichtet. Wenn die Witwenrente früher ausgezahlt worden wäre, dann hätte es für den Kläger auch im Umfang des Sterbevierteljahresbonus keine Pflicht gegeben, Arbeitslosengeld II an die Witwe zu zahlen.

“Witwenrente ist von Einkommensanrechnung nicht ausgenommen”

Die Witwenrente sei auch insoweit nicht von der Einkommensanrechnung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II ausgenommen. Laut dieser Vorschrift seien Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienten.

Sterbevierteljahresbonus und Arbeitslosengeld II

Bürgergeld und Sterbevierteljahresbonus bezweckten beide eine Sicherund des Lebensunterhalts und entsprächen so dem gleichen Zweck. Die vorübergehend erhöhte Hinterbliebenenrente diene dazu, den während dieser Monate aufkommenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehepartners zu kompensieren. Auf diese spezielle Situation könnte auch mit bedarfsabhängigen Leistungen der Grundsicherung reagiert werden.

Es gibt keine Sonderregel

Der Sterbevierteljahresbonus werde zwar an anderer Stelle privilegiert, und somit gebe es viele Argumente dafür, ihn nicht als Einkommen im SGB II anzurechnen. Eine entsprechende Regelung sei bisher aber nicht erfolgt.