Bürgergeld und Neue Grundsicherung: Tabelle zeigt alle Unterschiede ab 2026

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Deutschland steht vor der nächsten großen Umbauphase in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach Koalitionsvertrag und Koalitionsausschuss-Beschlüssen soll das bisherige Bürgergeld zu einer „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ umgestaltet werden.

Wichtig hierfür ist der Blick auf den Umsetzungsstand: Das BMAS führt das Vorhaben als Referentenentwurf (veröffentlicht am 12. November 2025). Vieles ist damit noch nicht Gesetz, sondern Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

Das heißt, es kann sich noch viel ändern, allerdings ist nicht davon auszugehen, dass es Verbesserungen im Sinne der Leistungsbeziehende geben wird.

Die Tabelle zeigt auf einen Blick, was die Unterschiede sind und was sich voraussichtlich ändern wird.

Tabelle: Alle Änderungen 2026 Bürgergeld und Neue Grundsicherung in der Übersicht

Änderungen Geplanter Unterschied („Neue Grundsicherung“/„Grundsicherungsgeld“) gegenüber dem Bürgergeld
Bezeichnung im Gesetz Im aktuellen Entwurf wird das „Bürgergeld“ im SGB II sprachlich durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt; politisch wird dies teils als „Neue Grundsicherung“ kommuniziert.
Leitlinie im Vermittlungsprozess Der Entwurf führt ausdrücklich einen Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit ein; damit soll die Jobaufnahme gegenüber dem Leistungsbezug und auch gegenüber anderen Eingliederungsleistungen stärker bevorzugt werden.
Erwartung an Arbeitsumfang Der Entwurf präzisiert, dass „Erwerbstätigkeit“ – soweit erforderlich und individuell zumutbar – insbesondere auch Vollzeittätigkeit bedeuten kann; diese Zuspitzung findet sich als ausdrückliche Klarstellung.
Kooperationsplan: Inhalt und Transparenz Der Kooperationsplan soll um ein „persönliches Angebot“ der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung ergänzt werden; die Jobcenterleistungen werden dadurch im Dokument stärker festgehalten.
Pflicht zum persönlichen Erstgespräch Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zur Erstellung des Kooperationsplans soll grundsätzlich persönlich im Jobcenter stattfinden; Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen.
Verpflichtungen per Verwaltungsakt Wenn Einladungen ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden oder Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erfolgen, soll das Jobcenter Leistungsberechtigte per Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung zu Eigenbemühungen, Arbeitsaufnahme oder Maßnahmenteilnahme verpflichten können.
Schlichtungsverfahren Das bislang im Bürgergeld-Konzept verankerte Schlichtungsverfahren soll im Entwurf abgeschafft werden, damit Jobcenter nach Darstellung des Entwurfs schneller und verbindlicher handeln können.
Sanktionen bei Pflichtverletzungen (Grundsystem) Der Entwurf sieht eine einheitliche Minderung um 30 Prozent bei Pflichtverletzungen vor und beendet die bisherige stufenweise Steigerung; die Minderung soll regelmäßig drei Monate dauern.
Stufenlogik der Sanktionen Die geplante Regelung beendet ausdrücklich die bisherige Staffelung der Minderungsstufen und ersetzt sie durch eine standardisierte Höhe.
Meldeversäumnisse (ein Termin) Während beim Bürgergeld Meldeversäumnisse typischerweise mit 10 Prozent des Regelbedarfs sanktioniert werden, soll der Entwurf bei Meldeversäumnissen auf 30 Prozent anheben.
Meldeversäumnisse (wiederholt) Der Entwurf regelt eine deutliche Eskalation: Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben wird jeweils eine 30-Prozent-Minderung vorgesehen; nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen kann der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs entzogen werden, wobei bei persönlicher Meldung innerhalb eines Monats eine Wiederbewilligung mit 30-Prozent-Minderung möglich sein soll.
Arbeitsverweigerung Bei Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, sieht der Entwurf einen Entzug des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfs vor; die Regelung ist damit wesentlich strenger als die laufenden Bürgergeld-Minderungen.
Schutz bei „0 Euro“ Der Entwurf sieht vor, dass selbst bei vollständigem Entzug in Höhe des Regelbedarfs weiterhin ein Anspruch von 1 Euro festgestellt werden kann, um Folgeeffekte etwa bei Versicherungstatbeständen nicht abreißen zu lassen.
Erreichbarkeit und Status „nicht erreichbar“ Der Entwurf verbindet den Entzug nach wiederholten Meldeversäumnissen mit einem Status „nicht erreichbar“, wenn Betroffene nicht fristgerecht persönlich im Jobcenter erscheinen; daran knüpfen Folgewirkungen bei Unterkunftskosten an.
Kosten der Unterkunft in der Karenzzeit: Deckelung Während beim Bürgergeld in der Karenzzeit grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden, führt der Entwurf eine Deckelung ein: Tatsächliche Aufwendungen sollen ab Beginn des Leistungsbezugs nicht anerkannt werden, soweit sie mehr als 1,5-mal so hoch sind wie abstrakt angemessene Aufwendungen; zugleich wird eine Härtefallregel vorgesehen.
Kosten der Unterkunft: Quadratmeter-Höchstgrenze Zusätzlich soll eine kommunal festgelegte Obergrenze je Quadratmeter bewirken, dass überhöhte Mieten für sehr kleine Wohnungen nicht mehr als angemessen gelten; dann ist ein Kostensenkungsverfahren auch innerhalb der Karenzzeit anzustoßen.
Kosten der Unterkunft: Mietpreisbremse als Prüf- und Handlungsanlass Der Entwurf will die Anwendung der Mietpreisbremse stärken: Übersteigt die vereinbarte Miete die nach § 556d BGB zulässige Miethöhe, sollen diese Aufwendungen als unangemessen gelten; Leistungsberechtigte sollen den Verstoß rügen, und Rückforderungsansprüche können auf den kommunalen Träger übergehen.
Prüfzeitpunkte bei Unterkunft und Heizung Der Entwurf sieht vor, dass die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu Beginn des Leistungsbezugs und zudem anlässlich eines jeden Folgeantrags geprüft und kommuniziert wird; das soll die Betroffenen früher über drohende Unangemessenheit informieren.
Direktzahlung der Miete bei „nicht erreichbar“ In bestimmten Konstellationen soll die Miete unmittelbar an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, um Mietrückstände zu vermeiden; außerdem sollen bei Wegfall von Ansprüchen einer „nicht erreichbaren“ Person die Unterkunftskosten den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden.
Schonvermögen: Systematik Beim Bürgergeld gilt in der Karenzzeit ein erhöhter Schutz (40.000 Euro für die erste Person, 15.000 Euro je weitere Person; danach 15.000 Euro je Person). Der Entwurf streicht die betreffenden Absätze zur bisherigen Vermögenssystematik und führt altersabhängige Freibeträge je Person ein (unter anderem 5.000/10.000/12.500/20.000 Euro je nach Alter).
Vermögens-Karenzzeit Die Vermögensregelung wird im Entwurf so umgebaut, dass die Absätze, die das bisherige Karenzzeit-Regime im Vermögensrecht tragen, gestrichen werden; in der Praxis würde damit der besondere Vermögensschutz des ersten Bezugsjahrs entfallen und durch die altersabhängigen Freibeträge ersetzt.
Selbstgenutztes Wohneigentum in der Karenzzeit Der Entwurf regelt ausdrücklich, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten nicht als Vermögen berücksichtigt wird.
Zumutbarkeit für Erziehende Der Entwurf senkt im Zumutbarkeitsrecht die maßgebliche Grenze von „drittes“ auf „erstes“ Lebensjahr des Kindes ab; bei vorhandener Betreuung soll damit früherer Arbeits- oder Maßnahmeantritt als zumutbar gelten.
Integrations- und Sprachkurse Der Entwurf nimmt Integrationskurse und berufsbezogene Sprachförderung ausdrücklich in die Zumutbarkeits- und Verpflichtungslogik auf, einschließlich einer Verpflichtung per Verwaltungsakt.
Selbständige im Leistungsbezug Für Leistungsberechtigte mit Selbständigkeit wird im Entwurf verankert, dass nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs in der Regel geprüft wird, ob ein Wechsel in eine andere Selbständigkeit oder in Beschäftigung zumutbar ist.
Beschäftigungsförderung nach § 16e Die Zielgrenze wird im Entwurf auf Dauer des Leistungsbezugs ausgerichtet: Zugang soll künftig auf „Langzeitleistungsbeziehende“ bezogen werden; zugleich wird die Einbeziehung geförderter Beschäftigung in den Schutz der Arbeitslosenversicherung beschrieben.
Gesundheit und Prävention im Eingliederungsprozess Der Entwurf ergänzt im Kontext der Potenzialanalyse bzw. Betreuung Hinweise auf die Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger und verknüpft dies stärker mit dem Eingliederungsprozess. :contentReference[oaicite:26]{index=26}
Unterstützung „schwer zu erreichender“ junger Menschen Der Entwurf erweitert Strukturen und Rechtsgrundlagen zur Förderung junger Menschen, unter anderem mit neuen Regelungen im SGB III zur Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher sowie zur Zusammenarbeit relevanter Akteure.
IT-Modernisierung und digitale Verfahren Der Entwurf schafft eine Rechtsgrundlage, um bundesweit einheitliche IT-Verfahren weiterzuentwickeln und stärker auf durchgängige digitale Abläufe auszurichten. :contentReference[oaicite:28]{index=28}
Auskunfts- und Nachweispflichten Dritter Der Entwurf erweitert und präzisiert Pflichten Dritter zur Auskunft und Beweisvorlage, etwa wenn jemand Unterkunft zur Verfügung stellt oder wenn bestimmte Angaben durch Dritte zu belegen sind. :contentReference[oaicite:29]{index=29}
Haftung von Arbeitgebern bei nicht gemeldeter Beschäftigung Neu ist eine ausdrückliche Ersatzpflicht des Arbeitgebers, wenn eine Beschäftigung nicht gemeldet wird oder Scheinanmeldungen erfolgen und dadurch Leistungen rechtswidrig erbracht werden; es wird zudem eine gesamtschuldnerische Haftung beschrieben.
Zusammenarbeit mit Zollbehörden bei Hinweisen auf Schwarzarbeit Der Entwurf stärkt Melde- und Kooperationsmechanismen mit Zollbehörden bei Anhaltspunkten für vorsätzliche Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße.
Übergangsrecht Der Entwurf enthält Übergangsregelungen, nach denen für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor Inkrafttreten weiterhin das bisherige Recht gelten soll; außerdem werden befristete Vorschriften zur späteren Aufhebung benannt.

Die Unterschiede ergeben sich vor allem aus dem Referentenentwurf des BMAS (Bearbeitungsstand 10.11.2025) sowie aus den aktuellen Bürgergeld-Regelungen der Bundesagentur für Arbeit und BMAS.

Neuer Name, neue Begriffe – und ein anderes Framing

Im Referentenentwurf wird die Bezeichnung „Bürgergeld“ zurückgedrängt. In der Lesart der Reform steht nicht mehr der Begriff „Bürgergeld“ im Vordergrund, sondern eine „Grundsicherung für Arbeitsuchende“; das Leistungsetikett soll im Gesetzestext weitgehend als „Grundsicherungsgeld“ geführt werden.

Das wirkt auf den ersten Blick kosmetisch, ist politisch aber mehr als ein Schildwechsel: Gerade weil das Bürgergeld als Symbol für einen weniger konfrontativen Umgang gedacht war, wird die Umbenennung von Unterstützerorganisationen als Signal verstanden, dass die Bürgergeld-Reform zurückgebaut wird.

Vermittlung um jeden Preis

Im Koalitionsvertrag wird festgehalten, dass für Menschen, die arbeiten können, wieder der Vermittlungsvorrang gelten soll; sie sollen „schnellstmöglich“ in Arbeit gebracht werden. Für Personen mit Vermittlungshemmnissen werden Qualifizierung, Gesundheitsförderung und Reha-Maßnahmen ausdrücklich genannt, doch die Priorität im Verfahren verschiebt sich zur schnelleren Arbeitsaufnahme.

Auch in der Übersicht zum Entwurf wird beschrieben, dass Vermittlung in Ausbildung und Arbeit ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis gegenüber anderen Instrumenten erhält, während Qualifizierung und Weiterbildung vor allem für nachhaltige Integration – insbesondere bei Unter-30-Jährigen – weiter betont werden.

Genau an dieser Stelle setzt Kritik an: Der SoVD warnt davor, dass schnelle Vermittlung unabhängig von Qualität und Dauerhaftigkeit von Beschäftigung Drehtüreffekte begünstigen könne.

Kooperationsplan: Von Augenhöhe zum Muss

Das Bürgergeld hat den „Kooperationsplan“ als Leitidee geprägt: Rechte und Pflichten sollten gemeinsam festgehalten werden. In den geplanten Änderungen wird der Kooperationsplan zwar nicht abgeschafft, aber das Machtgefüge wird verschoben. Wenn Gespräche nicht wahrgenommen werden oder ein Kooperationsplan nicht zustande kommt, sollen Jobcenter beziehungsweise Agentur für Arbeit Pflichten per Verwaltungsakt festsetzen können – inklusive Rechtsfolgenbelehrung.

Zudem wird nach Darstellung des SoVD das Schlichtungsverfahren, das im Streitfall deeskalierend wirken sollte, entfallen. In der Bewertung des Verbands wird damit ein wichtiges Korrektiv vor Leistungsminderungen geschwächt.

Mitwirkung und Zumutbarkeit: Vollzeit-Orientierung wird ausdrücklich

Ein Punkt in der Entwurfsübersicht ist die deutliche Klarstellung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit in dem Umfang aufnehmen sollen, der nötig ist, um Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verringern; ausdrücklich wird dabei die Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit genannt, soweit individuell zumutbar. Das betrifft auch Personen, die bereits arbeiten, aber so wenig verdienen, dass sie weiter aufstocken müssen.

Sanktionen: weniger Stufen, schneller spürbar – und mit neuen Entzugsmechanismen

Die geplanten Änderungen drehen an mehreren Stellschrauben zugleich: Höhe, Dauer und Auslöser von Leistungsminderungen werden neu sortiert.

Vereinheitlichung bei Pflichtverletzungen

Der Referentenentwurf sieht vor, dass bei Pflichtverletzungen das Grundsicherungsgeld grundsätzlich um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert wird. Gleichzeitig verweist die Begründung darauf, dass bisher ein gestuftes System mit geringeren Minderungen zu Beginn vorgesehen war und künftig schneller „spürbar“ gemindert werden kann.

Arbeitsverweigerung: Wegfall des Regelbedarfs möglich

Eine besonders weitreichende Regel ist im Entwurf für den Fall formuliert, dass eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich ist, aber willentlich nicht aufgenommen wird: Dann soll der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs entfallen. Die Unterkunftskosten sollen in solchen Fällen in der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, um Mietrückstände zu vermeiden.

Meldeversäumnisse: 30 Prozent bei Wiederholung, danach Entzug

Bei Meldeversäumnissen wird die Schwelle angehoben: Wenn Leistungsberechtigte wiederholt Meldeterminen trotz Belehrung nicht nachkommen, soll jeweils eine Minderung um 30 Prozent eintreten. Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund ist im Entwurf ein Entzug des Regelbedarfs vorgesehen; erscheint die Person danach weiterhin nicht, beschreibt die Entwurfsbegründung als letzte Folge den vollständigen Wegfall des Anspruchs.

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Schutz bei psychischen Erkrankungen?

Koalitionsvertrag und Entwurf betonen zugleich Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, etwa durch stärkere Berücksichtigung und persönliche Anhörung.

Die Debatte dazu ist entsprechend scharf: Wohlfahrtsverbände sehen das Risiko sozialer Folgekosten bis hin zu Wohnungslosigkeit, wenn Kürzungen und Entzugsvorschriften schneller greifen.

Vermögen: Ende der Karenzzeit und neue, altersgestaffelte Freibeträge

Ein großes Bürgergeld-Element war die Karenzzeit beim Vermögen. Nach den Plänen soll diese Karenzzeit entfallen. Stattdessen wird ein altersabhängiger Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft beschrieben, der mit dem Lebensalter steigt.

Auch Verbände fassen die Richtung so zusammen: keine Karenzzeit mehr und ein neues, altersgestaffeltes Schonvermögen.

Wohnen: Deckelung der anerkannten Miete

Beim Bürgergeld wirkte die Karenzzeit bislang auch als Schutzraum beim Wohnen. Im geplanten Modell wird dieser Schutz deutlich enger gezogen.

Aus der Entwurfsübersicht geht hervor, dass eine neue Obergrenze eingeführt wird: Höhere als angemessene Unterkunftskosten sollen höchstens bis zum Anderthalbfachen der abstrakt angemessenen Grenze anerkannt werden, und zwar „ab dem ersten Tag“ des Leistungsbezugs.

Zusätzlich werden Regelungen beschrieben, mit denen überhöhte Quadratmeterpreise und Verstöße gegen die Mietpreisbremse stärker in den Blick geraten. In bestimmten Konstellationen sollen Betroffene zur Kostensenkung aufgefordert werden, wobei die Rüge gegenüber dem Vermieter bei Mietpreisbremse-Verstößen ausdrücklich als Schritt genannt wird.

Familien, Erziehende und Selbständige: frühere Vermittlung, frühere Tragfähigkeitsprüfung

Der Entwurf verändert die Zumutbarkeitslogik in Lebenslagen, die in der Praxis besonders häufig sind.

Bei Erziehenden soll die Altersgrenze des Kindes, ab der eine Arbeitsaufnahme bei vorhandener Betreuung typischerweise zumutbar ist, von drei auf ein Jahr sinken. Damit würde der Druck zur schnellen Rückkehr in Erwerbsarbeit oder Maßnahmen früher einsetzen.

Für Selbständige wird beschrieben, dass nach spätestens einem Jahr verbindlich geprüft werden soll, ob die selbständige Tätigkeit tragfähig ist und ob ein Wechsel in abhängige Beschäftigung oder eine andere Tätigkeit zumutbar ist.

Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden und Passiv-Aktiv-Transfer

Neben Verschärfungen enthält die Reform auch Elemente, die die Förderung neu regeln sollen. Beim Instrument zur Eingliederung von Bürgergeld-Beziehenden wird in der Übersicht beschrieben, dass künftig nicht mehr primär auf Langzeitarbeitslosigkeit, sondern auf die Dauer des Leistungsbezugs abgestellt wird.

Das erweitert die Zielgruppe, weil auch Personen erfasst werden können, die zwischendurch kurz gearbeitet haben. Außerdem wird beschrieben, dass geförderte Beschäftigung stärker in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden soll.

Der Koalitionsvertrag kündigt außerdem an, den Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich zu verankern und auszuweiten, also Mittel aus passiven Leistungen stärker für aktive Integration einzusetzen.

Datenaustausch: mehr Kontrolle, mehr Meldewege

Ein weiterer großer Block betrifft Kontrolle und Daten.
Der Koalitionsvertrag nennt ausdrücklich einen umfassenderen Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden sowie eine Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

In der Entwurfszusammenfassung wird außerdem beschrieben, dass Jobcenter Hinweise auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße an den Zoll melden sollen, flankiert von weiteren Maßnahmen gegen missbräuchliche Strukturen.

Regelsatz: Anpassung soll wieder anders laufen

Neben den Regeln zu Pflichten, Vermögen und Wohnen enthält der Koalitionsvertrag auch eine Änderung an der Art, wie Regelsätze im Verhältnis zur Inflation angepasst werden: Der Anpassungsmechanismus soll auf den Rechtsstand vor der Corona-Pandemie zurückgeführt werden. Das betrifft nicht nur die Höhe, sondern das Verfahren dahinter.

Warum diese Reform ein Sozialabbau ist

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sehen eine Verschiebung hin zu Druckinstrumenten und warnen vor Nebenwirkungen: mehr prekäre Beschäftigung, mehr Abbrüche, mehr Konflikte im System und im schlimmsten Fall Zahlungsrückstände oder Wohnungsverlust, wenn Kürzungen und neue Mietdeckel schneller in existenzielle Bereiche hineinreichen. Paritätischer und SoVD formulieren diese Kritik sehr deutlich.