Bürgergeld: Betriebskostenguthaben sind erst mit der Gutschrift vom Jobcenter zu berücksichtigen

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Bezüglich der Anrechnung des Guthabens kommt es insoweit weder auf den Zeitpunkt der Erstellung der Betriebskostenabrechnung oder auf den Zeitpunkt des Zugangs der Betriebskostenabrechnung noch auf den Zeitpunkt der Verbuchung im Mieterkonto (so aber: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2020, L 28 AS 1466/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil, L 31 AS 1871/19 – ) an.

Im Falle einer Rückzahlung eines Guthabens ist auf den Monat der Zahlung und nicht auf den Monat der Erstellung der Abrechnung (und/oder dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Mieterkonto) abzustellen.

Ein Betriebskostenguthaben stellt weder mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung noch ab der Buchung auf dem Mieterkonto bereits zugeflossenes Einkommen dar.

Erst die Buchung auf dem Girokonto bewirkt einen Zufluss von Einkommen

Wird das Guthaben auf das Girokonto des Leistungsempfängers ausgezahlt, liegt erst mit der Buchung auf demselben der maßgebliche Zufluss vor.

Nach alledem war erst mit der Überweisung des Betriebskostenguthabens auf das Girokonto des Klägers ein Wertzuwachs festzustellen. Dieses Guthaben stand ihm in jenem Monat zur Deckung seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als „bereites Mittel“ zur Verfügung und war mithin im Folgemonat – wie vom Jobcenter gemäß § 22 Abs. 3 SGB II berücksichtigt – bedarfsmindernd anzurechnen.

So aktuell bekannt gegeben vom heutigem Tage vom Landessozialgericht Berlin – Brandenburg, Urteil vom 30.04.2025 – L 18 AS 147/24 – .

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Die Sprungrevision wurde zugelassen. Diese Rechtsfrage ist mehr wie umstritten.

Trotzdem hat das Bundessozialgericht inzwischen wie folgt entschieden:

Dass allein mit der Gutschrift auf dem Mieterkonto grundsätzlich nicht der Einkommenszufluss einhergeht, hat das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich in mehreren Urteilen angenommen, in denen stets als Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt der Verrechnung mit der laufenden Miete oder der Auszahlung auf das Konto des Leistungsempfängers abgestellt worden sei und gerade nicht auf den Monat der Abrechnung bzw. des Zuganges derselben bzw. der Verbuchung auf dem Mieterkonto (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R -; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 – ).

Die In der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die „Haben“-Buchung eines Betriebskostenguthabens in einem vom Vermieter für die Mietsache geführten „Mietkonto“ bewirke bereits einen Wertzuwachs beim Mieter (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2020 – L 31 AS 1871/19 -, in diesem Sinne wohl auch das Urteil vom 2. Juni 2020 – L 28 AS 1466/14 -) überzeugte hier den 18. Senat des LSG BB nicht.