Mit heutigem Tage gibt das Bundessozialgericht in Kassel bekannt, dass eine Eigentümerin eines selbst bewohnten Einfamilienhauses Anspruch auf die Übernahme ihrer monatlichen Abschlagszahlungen für den Wärme-Plus-Vertrag hat.
Urteil: Die Kosten für Einbau und Betrieb einer im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleibenden Heizungsanlage sind Kosten der Unterkunft bei selbstbewohntem Wohneigentum (BSG, Urt. v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R -).
Dabei stellt der 4. Senat des Bundessozialgerichts klar, dass sich:
1. Der Bedarf begrifflich den Tatbestandsmerkmalen – Unterkunft oder “Heizung – zuordnen lassen muss
2. Er tatsächlich besteht
3. Und nicht bereits durch den Regelbedarf erfasst ist
4. Er muss zudem grundsätzlich angemessen sein.
5. Grundsicherungsleistungen dürfen – nicht der Vermögensbildung dienen , steht der Berücksichtigung des Bedarfs im vorliegenden Fall nicht entgegen
Zu berücksichtigten Kosten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehört nach Auffassung des Bundessozialgerichts bei Bewohnen von Wohneigentum:
1. die Grundsteuer, die Abfallgebühren, die Beiträge zum Deichverband, die Kosten für die Wartung der Kleinkläranlage am Haus der Klägerin sowie die Abschläge für Frischwasser
Dies gilt aber auch für die Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages.
Denn die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin, auf der diese Kosten beruhen, war Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung und die Vorhaltung der Anlage inklusive Service und Schornsteinfegerkosten sowie für die Wärmelieferung, die sich aus Kosten für Messdienstleistung, Messstellenbetrieb, Energieabrechnung, Service- und Vertriebsaufwendungen sowie für Netzabrechnung zusammensetzt.
Damit sind durchweg Kosten erfasst, die dem Beheizen der Unterkunft dienen.
Dies spricht terminologisch dafür, sie dem Tatbestandsmerkmal Bedarf für Heizung zuzuordnen.
ALG II – Leistungen dürfen nicht der Vermögensbildung dienen
Dass Grundsicherungsleistungen nicht der Vermögensbildung dienen sollen, steht der Berücksichtigung des Bedarfs im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Keine Kosten der Unterkunft wären es, wenn die Aufwendungen im Regelsatz bereits abgebildet wären
Nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen wären die Aufwendungen allerdings dann, wenn es sich um Aufwendungen handeln würde, die dem Grunde nach bereits bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt worden wären.
Ausgabepositionen, die bereits im Regelbedarf enthalten sind, können nicht zugleich als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden (zuletzt BSG vom 30.6.2021 – B 4 AS 76/20 R – ).
Das war hier aber nicht der Fall.
Der Bedarf muss tatsächlich bestehen
Der Bedarf bestand auch tatsächlich. Anhaltspunkte dafür, dass mangels Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung kein Bedarf bestand (hierzu zuletzt BSG vom 30.6.2021 – B 4 AS 76/20 R – Berücksichtigung von Beiträgen des Mieters zu einer Privathaftpflichtversicherung als Unterkunftsbedarf ) lagen nicht vor.
Aufgrund der Regelung während der Pandemie war die Frage der Angemessenheit offen zu lassen
Auf die Frage, ob die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Klägerin grundsätzlich angemessen sind, kommt es nicht an. Denn als angemessen gelten im vorliegenden Fall aufgrund des § 67 Abs 1 und 3 SGB II die tatsächlichen Kosten.