Das Landessozialgericht Sachsen (Az: L 4 AS 533/23 B ER) hat entschieden, dass eine Anfechtungsklage gegen die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von 15,00 EUR durch das Jobcenter eine aufschiebende Wirkung hat.
Der Kläger, der Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II bezieht, wehrte sich gegen eine Mahnung des Leistungsträgers bezüglich einer offenen Forderung von 4.276,18 EUR, die aufgrund angeblich zu Unrecht erbrachter Hartz IV Leistungen aus dem Jahr 2018 entstanden war.
Der Antragsteller hatte bereits Widerspruch und Klage gegen diese Forderung erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Nun ging es in dem aktuellen Verfahren um die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die festgesetzte Mahngebühr.
Mahngebühren sind ein Verwaltungsakt des Jobcenters
Das Gericht stellte fest, dass die Mahngebühr als Verwaltungsakt anzusehen ist und dass gegen diese Mahnung aufschiebende Wirkung besteht. “Der Kläger hatte somit das Recht, die Vollstreckung der Mahngebühr vorläufig zu stoppen”, so das Gericht. Es wurde jedoch klargestellt, dass die aufschiebende Wirkung nicht in allen Punkten entfällt und dass die Mahngebühr weiterhin angefochten werden kann.
Das Urteil bedeutet demnach, dass der Betroffene vorläufig nicht zur Zahlung der Mahngebühr verpflichtet ist, da die aufschiebende Wirkung besteht. In Bezug auf andere Forderungen und Klagepunkte erging die Entscheidung jedoch nicht zugunsten des Antragstellers.
Fazit
Eine Mahngebühr, die von einem Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in einer Mahnung festgesetzt wird, gilt als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X.
Ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen diese Mahngebühr haben gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung, wenn der Leistungsträger die Erfüllung einer Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen anmahnt und die Vollstreckung ankündigt.
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