Keine Einräumung einer Übergangszeit bei Umzug ohne Zusicherung. Denn § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II gewährt keinen „Bestandsschutz“ für die bisherigen unangemessenen Kosten. So aktuell das LSG Sachsen – Anhalt mit Beschluss vom 17.07.2025 – L 2 AS 293/24 –
Kurzbegründung des Gerichts
Der § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II beinhaltet eine Sonderregelung: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind als Bedarf nur so lange und in der Regel längstens für sechs Monate anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Eine Zusicherung vom Jobcenter ist nur zu erteilen, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind – Keine Einräumung einer Übergangszeit von 6 Monaten bei Umzug ohne Zusicherung
Das Zusicherungsverfahren bzw. -Erfordernis des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. gilt auch für Umzüge innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Grundsicherungsträgers bzw. im Vergleichsraum.
Die Rechtsfolge eines Umzuges ohne Zusicherung ist die Übernahme nur noch der angemessenen Kosten ohne Einräumung einer Übergangszeit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – ).
Fazit:
Wer ohne Zusicherung vom Jobcenter umzieht, den bestraft die Behörde mit drastischer Minderung seiner Mietkosten
1. Dementsprechend sind die hier anzuerkennen Kosten nicht nur schon grundsätzlich, sondern gerade wegen des Umzugs – ohne Zusicherung auf die höchstens angemessenen Kosten begrenzt, weil die Klägerin ist ohne das – auch für den hier durchgeführten Umzug im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters – einzuhaltende Zusicherungsverfahren umgezogen.
2. Sie hatte nicht nur keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern dem Jobcenter auch – keine Information zukommen lassen, auf die er hätte reagieren können.
3. Das Jobcenter hat also weder zugesichert, die bisherigen Kosten als weiter angemessen zu übernehmen, noch hat er sich hinsichtlich der allgemein angemessenen Kosten für zukünftige Leistungsbewilligungen gebunden oder könnte ihm vorgehalten werden, nicht hinreichend auf die rechtlichen Umstände hingewiesen bzw. entsprechend beraten zu haben.
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Bescheid prüfenAnmerkung vom Verfasser
Hier hat die Klägerin durch ihren Umzug in die neue Wohnung monatlich 100,00 Euro an Mietkosten verloren.
Grundsätzlich zu empfehlen ist bei beabsichtigtem Umzug mit dem Jobcenter in Kontakt zu treten und schriftlich eine Zusicherung für die neue Miete zu beantragen.
Praxistipp
Keine befristete Übernahme unangemessener Mietkosten bei Umzug ohne Zusicherung
Wer sich vor dem Umzug keine Klarheit über die Angemessenheit der Kosten der Wohnung verschafft, geht sehenden Auges das Risiko ein, diese teilweise selbst tragen zu müssen und ist daher nicht befristet schutzbedürftig.
Keine Sechsmonatsfrist vom Jobcenter für die unangemessenen Wohnungskosten ( § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II ) bei Umzug der Leistungsbezieher ohne Zusicherung des Jobcenters ( zum Bürgergeld: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 7 AS 1296/25 ER-B – ).
Bürgergeld: Keine befristete Übernahme unangemessener Mietkosten bei Umzug ohne Zusicherung