Bürgergeld: Keine pauschale Zusicherung vom Jobcenter für irgendeine Unterkunft

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Leistungsbezieher von Bürgergeld Leistungen haben keinen gesetzlichen Anspruch gegen das Jobcenter – auf eine pauschale Zusicherung – für irgendeine Unterkunft ( § 22 Abs. 4 SGB 2 ).

Die Antragstellerin begehrt vom Jobcenter eine Zusicherung dahingehend , dass zukünftig die Hotelkosten, Pensionskosten oder Kosten einer Ferienwohnung beziehungsweise einer größeren Wohnung übernommen werden, damit die Klägerin mit ihren zwei Kindern zusammenwohnen kann.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Az. L 3 AS 828/25 ) hat den Antrag der Bürgergeld Bezieherin – nicht entsprochen.

Kurzbegründung des Gerichts

Zitat

“Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II werden innerhalb der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB II nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat.

Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.”

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Zusicherungsverfahren hat Aufklärungs- und Warnfunktion

Grundsätzlich stellt das im Gesetz genannte Erfordernis vorheriger Zusicherung des neuen kommunalen Trägers wegen des Obliegenheitscharakters der Vorschrift keine Anspruchsvoraussetzung dar, denn das Zusicherungsverfahren hat vielmehr Aufklärungs- und Warnfunktion.

Es dient dazu, dem Hilfebedürftigen vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Klarheit darüber zu verschaffen, welche Aufwendungen als angemessen betrachtet und im Weiteren übernommen werden. So sollen zukünftige Streitigkeiten vermieden werden.

Nur für eine konkrete Unterkunft kann eine Zusicherung erfolgen

Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten, wie von der Klägerin vorliegend begehrt.

Hinweis Detlef Brock

Ohne Wohnungsangebot keine Zusicherung vom Jobcenter für neue Mietkosten, denn eine einstweilige Anordnung vor Gericht ist schon dann zum scheitern verurteilt, wenn ein Leistungsempfänger vom Jobcenter eine bestimmte Summe als Mietobergrenze für die Anmietung einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen SGB II-Leistungsträger anzuerkennen wünscht, ohne vorher zu mindestens das Jobcenter zu kontaktieren und er auch im gerichtlichen Verfahren – kein konkretes Wohnungsangebot – vorgelegt hat ( LSG Baden – Württemberg Az. L 2 AS 1659/25 ER-B ).

Bürgergeld: Ohne Wohnungsangebot keine Zusicherung vom Jobcenter für Mietkosten