Erwerbsminderung: Recht auf Pflegegeld und Teilzeitjob – Begehe aber nicht diesen Fehler

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Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt voraus, nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten zu können. Was ist aber mit dem Pflegegeld, wenn Sie pflegebedürftige Angehörige versorgen? Gilt die Pflege als Arbeitszeit? Und wie sieht es aus, wenn Sie außerdem noch einem Minijob nachgehen?

Kriterien für eine volle Erwerbsminderung

Um Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Sie erstens mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung nachweisen (bis auf Ausnahmen wie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit), und zweitens seit mindestens einem Jahr nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeitsfähig sein – egal in welcher Erwerbsbeschäftigung.

Dürfen Sie Angehörige pflegen?

Wie ist die rechtliche Situation, wenn Sie selbst eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und zugleich zuhause pflegebedürftige Angehörige versorgen? Dürfen Sie das? Ja, eine Erwerbsminderung schließt Pflege Angehöriger nicht aus.

Die zeitliche Begrenzung auf weniger als drei Stunden Arbeit pro Tag bleibt bei dieser häuslichen Pflege (erst einmal) unberücksichtigt. Auch als Erwerbsgeminderter gelten also die gleichen Regelungen und Vorteile, die Sie als pflegender Angehöriger beanspruchen können.

Pflegegeld und Rentenpunkte

Die Pflegekasse zahlt Pflegegeld, und dies ist umso höher, je höher der Pflegegrad ist. Damit werden nicht nur Hilfs- und Pflegemittel gezahlt, sondern dies honoriert auch den Zeitaufwand für die Pflege.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, um Pflegegeld zu erhalten, sammeln Sie außerdem Punkte für Ihre Altersrente. Pflegezeiten werden nämlich angerechnet, und das ist wichtig, wenn Sie eine bestimmte Wartezeit erfüllen müssen, um zum Beispiel eine Altersrente für langjährig Versicherte von 35 Jahren zu beanspruchen.

Der Bestandsschutz sichert die Rente

Dann profitieren Sie sowohl von Ihrer Erwerbsminderung wie von den Pflegezeiten. Der Bestandsschutz verbietet, dass Ihre vorzeitige Altersrente niedriger ist als Ihre Erwerbsminderungsrente zuvor. Das gilt selbst bei dem frühesten Renteneintritt, und damit bei den höchsten Abschlägen, die normalerweise anfallen würden.

Was sind die Kriterien, um das Pflegegeld zu erhalten

Um Pflegegeld zu bekommen, dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Als voll Erwerbsgeminderter erfüllen Sie diese Voraussetzung immer.

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Außerdem müssen Sie mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen, und das auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt. Da diese Zeit nicht bei der Erwerbsminderung angerechnet wird, können Sie auch zwei Tage jeweils fünf Stunden pflegen, ohne damit die Voraussetzung der Erwerbsminderung zu durchbrechen.

Was ist mit einem Teilzeitjob

Auch als voll Erwerbsgeminderter dürfen Sie noch einer Erwerbsbeschäftigung nachgehen, allerdings nur weniger als drei Stunden pro Tag. Es wäre also sogar denkbar, dass Sie einen Minijob haben und Angehörige pflegen. Die Rentenkasse darf Ihnen allein wegen dieser Kombination die Rente nicht entziehen.

Sind Sie auf der sicheren Seite?

Allerdings sollen Sie sich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Die Rentenkasse kann zwar die Erwerbsminderungsrente nicht direkt deswegen beenden, weil Sie einen Minijob haben und zugleich Angehörige pflegen.

Die Rentenkasse kann jedoch in Zweifel ziehen, ob Sie nach wie vor voll erwerbsgemindert sind und dies prüfen. Zu einer solchen Prüfung ist sie berechtigt. Dazu kann die Versicherung entweder aktuelle ärztliche Befunde auswerten oder Sie zu einem Termin beim medizinischen Gutachter laden.

Kritisch könnte es für Sie zum Beispiel sein, wenn Sie fünf Tage die Woche eine mittelschwere Tätigkeit jeweils zweieinhalb Stunden ausüben und die täglich mehrstündige Pflege ihres Angehörigen mit größerer körperlicher Belastung verbunden ist.

Das gilt zum Beispiel, wenn Sie den Pflegebedürftigen aus dem Rollstuhl ins Bett oder in die Dusche heben müssen.

Das Ergebnis kann bedeuten, dass Sie nicht mehr als voll erwerbsgemindert eingestuft werden.