Bürgergeld: Keine Absetzung von Schulgeld beim Bafög

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Das Schulgeld bei der Berufsfachschule zur Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischem Assistentin ist – keine mit der Erzielung von BAföG-Leistungen verbundene Aufwendung, weil es nicht durch die Einkommenserzielung bedingt ist.

Die Zahlung von Schulgeld ist keine notwendig mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe, wenn eine grundsätzliche Möglichkeit zur Ausbildung ohne Schulgeld besteht, hier bejahend (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.02.2025 – Revision zum BSG zugelassen).

Eine über die steuerrechtliche hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen kann angebracht sein, wenn dies durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.

Denn die geforderte kausale Verknüpfung begrenzt insoweit die Absetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Zielkonflikt Setzen von Einkommensanreizen in der Grundsicherung und Begrenzung auf die notwendige Leistungsgewährung aus staatlichen Mitteln (vgl. mit ähnlicher Argumentation LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2023 – L 4 AS 1723/20 – Revision zugelassen).

Das Ausbildungsförderungsrecht kennt aber – keinen erhöhten Leistungssatz, wenn die Ausbildung in privaten Einrichtungen höhere Kosten verursacht

Es fehlt daher in solchen Fällen regelmäßig an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem erhöhten Kostenaufwand und dem Erzielen von Einkommen in Form der Leistungen nach dem BAföG.

Die Ausbildung zur PTA ist – grundsätzlich – ohne die Zahlung von Schuldgeld auch in Mecklenburg-Vorpommern möglich, so die Richter des LSG Mecklenburg- Vorpommern.

Fazit

1. Die Zahlung von Schulgeld ist keine notwendig mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe, wenn eine grundsätzliche Möglichkeit zur Ausbildung ohne Schulgeld besteht.

2. Das Bundessozialgericht wird nun klären müssen, wie die Bereinigung von anrechenbaren Bafög-Leistungen von Schulgeld nach § 11a Abs. 2 SGB II vorzunehmen ist.

Persönliche Anmerkung

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen, denn eine höchstrichterliche Entscheidung zur Bereinigung von anrechenbaren Bafög-Leistungen von Schulgeld nach § 11a Abs. 2 SGB II ist nach der Neuordnung von Ausbildungsförderung und Grundsicherungsbezug/ Bürgergeld nicht ergangen und ist auch in der aktuellen Gesetzesfassung relevant.

Praxistipp

1. Nach § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II sind von Leistungen nach dem BAföG für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II mindestens 100,- Euro abzusetzen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt also – die Absetzung höherer Beträge zu.

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Höhere Beträge sind auf Nachweis absetzbar“ (BT-Drs. 18/8041 S. 36 zu Doppelbuchstabe dd).

Bürgergeldtipp

LSG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 – L 4 AS 155/19 B ER –

Vom BAFöG ist das Schulgeld als notwendige Ausgabe abzusetzen, wenn es keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung gibt.

Gut zu Wissen bei Bezug von Grundsicherungsleistungen/ Bürgergeld mit anrechenbarem Einkommen

Semesterbeiträge sind als mit der Erzielung des BAföG verbundene notwendige Ausgaben nach §§ 11a, 11b SGB II zu berücksichtigen.

Die Aufwendung kann den pauschalierten Grundfreibetrag auf die konkrete Aufwendungshöhe erhöhen.