Bürgergeld: Jobcenter zahlt Zusatzkosten für die Wohnung

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Das Jobcenter zahlt beim Bürgergeld zum einen den Regelbedarf des Lebensunterhaltes (und einen eventuellen Mehrbedarf), zum anderen die Kosten der Unterkunft. Was viele nicht wissen: In bestimmten Fällen kann auch eine Garage oder der Stellplatz eines Autos zu diesen Kosten der Unterkunft zählen.

Woraus bestehen die Kosten der Unterkunft?

Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die das Jobcenter trägt, zählen die Kaltmiete sowie die Neben- und Heizkosten. Zudem muss die Behörde auch die Kosten für einen Kfz-Stellplatz tragen, wenn dieser als fester Bestandteil der Miete im Mietvertrag vermerkt ist.

Extrakosten beschäftigen die Sozialgerichte

Spezielle Kosten, die im Umfeld der Wohnung anfallen, beschäftigen immer wieder die Sozialgerichte, weil Jobcenter diese nicht übernehmen wollen und Leistungsberechtigte überzeugt sind, dass die Behörde die Kosten tragen muss.

Oft sollen Bürgergeld-Bezieher die Kosten einer Garage selbst tragen, obwohl das Jobcenter dafür zuständig ist. Das Jobcenter ist dann in der Verantwortung, wenn die Garage ein fester Teil des Mietvertrags ist.

Jobcenter verweigern häufig Zusatzzahlungen

Jobcenter verweigern die Übernahme dieser Kosten häufig, obwohl die Rechtslage eindeutig ist und in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt wurde. So erklärte das Bundessozialgericht am 19. Mai 2021, dass Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage Kosten der Unterkunft sind (B 14 AS 39/20 R).
Damit wiederholte diese Instanz ein Urteil, das am Bundessozialgericht bereits 2015 gefällt wurde. (B 4 AS 44/14 R).

Bereits 2006 entschied das Bundessozialgericht, dass ein Stellplatz grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des Sozialgesetzbuches II zählt. Gleichzeitig stellte es jedoch klar, dass das Jobcenter die Kosten für einen Pkw-Stellplatz übernehmen muss, wenn ohne diesen die Wohnung nicht angemietet werden kann und die Wohnkosten den ortsüblichen Angemessenheitsrahmen einhalten.(B 7b AS 10/06 R).

Sonderzahlungen müssen im Mietvertrag genannt werden

Im Rahmen der Angemessenheit der Wohnkosten gilt die Übernahme auch für andere spezielle Mietkosten. Zum Beispiel kann ein Vermieter auch Mietkosten für eine Einbauküche verlangen. Ist diese untrennbarer Teil des Mietverhältnisses, dann muss das Jobcenter diese tragen.

Die Voraussetzung dafür, dass das Jobcenter solche besonderen Mietkosten übernimmt, ist, dass sie ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden. Im Mietvertrag muss also stehen, dass Miete für den Stellplatz verlangt wird und Teil des Mietverhältnisses ist.

Nur dann können Sie als Betroffener die entsprechenden Kosten beim Jobcenter geltend machen.

Das Jobcenter übernimmt unabwendbare Kosten

Das Jobcenter übernimmt noch weitere Kosten im Rahmen des Mietverhältnisses, etwa eine Auszugsrenovierung und Schönheitsreparaturen. Die Voraussetzung ist, dass diese unabwendbar sind, also ausdrücklich im Verhältnis gegenüber dem Vermieter verpflichtend.

Um diese Verpflichtung zu belegen, muss im Mietvertrag eine entsprechende Klausel stehen.

Worauf müssen Sie achten?

Lesen Sie sich Ihren Mietvertrag genau durch und prüfen im Vergleich dazu Ihren Bürgergeld-Bescheid. Wenn Sie sehen, dass das Jobcenter Kosten nicht übernehmen will, die ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt sind, dann legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein und weisen auf die jeweiligen Kosten hin.

Wenn sich das Jobcenter trotz eindeutiger Rechtslage weigert, diese Kosten zu tragen, dann bleibt Ihnen als nächster Schritt der Weg zum Sozialgericht.