Bürgergeld: Jobcenter muss Mietkaution im Voraus zustimmen, um sie zu übernehmen

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Das Sozialgericht Kassel urteilte: Ein Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung wird nicht gewährt, wenn die Differenz durch Freibeträge aus Erwerbstätigkeit und anrechnungsfreiem Einkommen gedeckt werden kann. Auch muss das Jobcenter keine Mietkaution als Darlehen übernehmen, wenn der Bürgergeld-Leistungsbeziehende sich rechtlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hatte, bevor er den Antrag stellte. (L 6 AS 397/23 B ER)

Wie war die Ausgangssituation?

Die Antragstellerin begehrte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Sie wohnte zunächst mit ihrem Ex-Freund zusammen, wurde schwanger und zog in eine 75 Quadratmeter Wohnung mit Nettokaltmiete 550 Euro und 230 Euro Betriebskosten. Vereinbart wurde eine Mietkaution von 1.500 Euro.

Wie ist das Beschäftigungsverhältnis?

Die Antragstellerin ist mit einem Arbeitsvertrag für 1.459,16 Euro brutto (1.168,82 Euro netto) beschäftigt. Seit spätestens 10. Juli 2023 durfte sie aufgrund der Schwangerschaft nicht beschäftigt werden.

Antrag auf Übernahme der Mietkaution und Bedarf für Schwangere

Die Betroffene beantragte im Juli 2023 Bürgergeld mit der Anlage zur Feststellung der Kosten der Unterkunft und Heizung, außerdem beantragte sie Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Schwangerschaftskleidung.

Das Anschreiben an das „Jobcenter Kassel“ und das „Jobcenter Witzenhausen“ enthielt darüber hinaus die Forderung nach Übernahme der Mietkaution von 1500 Euro sowie den diesbezüglichen Darlehensantrag. Sie beziehe zum 1. August 2023 eine Wohnung und übersende die „Anträge, Mietvertrag, Anträge für meine Baby Erstausstattung, Schwangerschaftskleidung“. Sie verwies auf die Dringlichkeit aufgrund der Schwangerschaft.

Einzug in die neue Wohnung

Am 1. August 2023 bezog die Betroffene die neue Wohnung und schickte dem zuständigen Jobcenter den von ihr und dem Vermieter unterschriebenen Vertrag. Sie beantragte zudem einen Heizkostenzuschuss von 2.000 Euro, da ihr der Anbieter noch keinen monatlichen Heizkostenabschalg mitgeteilt habe.

Mietkaution wird nicht übernommen

Das Jobcenter hielt dem entgegen, dass kein weiterer Anspruch zusätzlich zu bereits gewährten Leistungen bestünde, die das Begehren der Antragstellerin zum Großteil erfüllten. Am Wohnort der Antragstellerin sei eine Monatsmiete von 396,80 Euro angemessen.

Ein einmaliger Heizkostenzuschuss könne nur gewährt werden, wenn es keine monatlichen Abschläge gebe. Die Übernahme der Mietkaution lehnte das Jobcenter ab.

Das Gericht gibt dem Jobcenter Recht

Das Gericht gab dem Jobcenter Recht. Die Gewährung eines einmaligen Hiezkostenzuschusses in Höhe von 2.000 Euro sei nicht Gegenstand des Verfahrens und darüber hinaus in diesem Fall unzulässig.

Alle in Betracht kommenden Mehrbedarfe seien vom Jobcenter berücksichtigt worden. Eine Unterdeckung der Miete könne die Betroffene zumindest vorübergehend durch Erwerbseinkommen und Mutterschaftsgeld ausgleichen.

Jobcenter muss Mietkaution im Voraus zustimmen

Ein Anordnungsanspruch zu die Übernahme der Mietkaution bestünde nicht. Ein Darlehen für eine Mietkaution könne nur gewährt werden, wenn die Bürgergeld-Bezieherin die Zusicherung des Darlehens mit dem Jobcenter vereinbart hätte, bevor sie sich rechtlich an den Vermieter band.

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