Rentenzuschlag: Wer Wohngeld oder Grundsicherung bezieht kann einen Bonus erhalten

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Bei Anspruch auf Sozialleistungen und mindestestens 33 Jahren Grundrentenzeiten, die für den Grundrentenzuschlag nötig sind, wird im Monat weniger Einkommen auf diese Leistungen angerechnet. Viele Berechtigte kennen diesen Anspruch nicht und nehmen ihn deshalb auch nicht in Anspruch.

Zusätzlicher Freibetrag

Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und einem Anspruch auf Sozialleistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung, gibt es einen Extra-Freibetrag bei den jeweiligen Leistungen.

Dieser zusätzliche Freibetrag bedeutet: Monatlich wird weniger Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet, und die realen Zahlungen steigen dadurch deutlich.

Die Deutsche Rentenversicherung weist auf einen wichtigen Punkt hin, an den viele Betroffene erst einmal nicht denken: Durch die geringere Anrechnung des Einkommens kann bisweilen ein weiterer Leistungsanspruch überhaupt erst entstehen.

Was bedeutet das für die Rente?

100 Euro der monatlichen Bruttorente werden auf die Sozialleistungen nicht angerechnet. Hinzu kommen 30 Prozent des Teils der Rente, der über dem Freibetrag liegt. Insgesamt können bis zu 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung nicht angerechnet werden. 2024 kann dadurch der monatliche Freibetrag 281,50 Euro betragen.

Wie kommt die Grundrentenzeit zustande?

Die Deutsche Rentenversicherung erfasst als Grundrentenzeiten Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, aber auch Selbstständigkeit, Kindererziehung und Pflege, sowie Leistungen bei Krankheit und Rehablilitation.

Was zählt noch für den Freibetrag?

Für den Freibetrag zählen nicht nur die Grundrentenzeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Zeiten in anderen Systemen der Rentensicherung. Dazu gehören berufsständische Leistungen oder die Alterssicherung der Landwirte.

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente existiert seit 2021. Es handelt sich um einen Zuschlag zur eigentlichen Rente. Diesen bekommen nicht alle Rentenberechtigten. Der Grundrentenzuschlag gilt vielmehr für diejenigen, die langjährig in die Rentenkassen einzahlten, aber dennoch nur wenig Rente bekommen.

Wie wird der Zuschlag berechnet?

Der Grundrentenzuschlag kann bis zu zwölf Entgeltpunkte betragen und damit bei mehreren hundert Euro pro Monat liegen. Um diese erhöht sich dann die eigentliche Rente. Das Einkommen des Betroffenen und des Ehepartners werden angerechnet. Eine Vermögensprüfung findet jedoch nicht statt.

Der Zuschlag ist beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und, je nach persönlicher Situation auch steuerpflichtig.

Freibeträge bei der Grundrente

Einkommen aus Renten werden bei der Grundrente nicht mehr voll von den staatlichen Leistungen abgezogen. Das gilt bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, beim Bürgergeld (ALG II) und dem Bundesversorgungsgesetz.

Ab wann gibt es einen Anspruch auf Grundrente?

Einen Anspruch auf Grundrentenzuschlag gibt es erst, wenn zumindest 33 Jahre, also 396 Monate Rentenzeiten in der Rentenversicherung angesammelt sind. Der vollen Grundrentenzuschlag tritt erst in Kraft ab 35 Jahren, die die Rentenversicherung anerkennt.

Eine Beispielrechnung

Ein Rentner hat mindestens 33 Jahre gearbeitet und bekommt eine monatliche Bruttorente von 800 Euro. Davon sind 100 Euro frei von Anrechnung. Von den restlichen 700 Euro werden weitere 30 Prozent nicht berücksichtigt, das sind 210 Euro.

Also beträgt das nicht anrechenbare Einkommen insgesamt 310 Euro. Aber dieser Betrag überschreitet 50 Prozent des Regelsatzes für die Grundsicherung (281,50 Euro).

Deshalb wird der Freibetrag auf 281,50 Euro begrenzt. Das heißt, nur 518,50 Euro von der Rente (800 Euro abzüglich 281,50 Euro) werden auf Sozialleistungen wie Grundsicherung angerechnet.

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