Jobcenter müssen bei außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen eine höhere Brennstoffbeihilfe für in ihrem Eigenheim wohnende Bürgergeld-Beziehende gewähren. Dies gilt zumindest dann, wenn die höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten beruhen, entschied das Sozialgericht Hannover in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: S 38 AS 1052/22).
Im Streitfall war der im Landkreis Hameln-Pyrmont lebende 60-jährige Kläger auf Hartz IV, dem heutigen Bürgergeld angewiesen. Der alleinstehende Mann bewohnt eine 120 Quadratmeter großes, mit einer Ölheizung versehendes Eigenheim.
Im Oktober 2021 kaufte er für 523,30 Euro 500 Liter Heizöl. Das Jobcenter gewährte ihm daraufhin für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 485 Euro.
Jobcenter wollte erhöhten Heizölpreisen Nachschlag nicht zahlen
Als der Heizöltank sich schneller als gedacht leerte, kaufte er weitere 200 Liter Heizöl. Hierfür wurden allerdings wegen stark gestiegener Heizölpreise diesmal 422,45 Euro fällig.
Die Brennstoffbeihilfe des Jobcenters fiel nun allerdings spärlich aus. Er erhielt nur noch 87,50 Euro. Die Behörde verwies auf ein Rundschreiben des Landkreises Hameln-Pyrmont, wonach der Jahreshöchstbetrag für die Brennstoffbeihilfe damit aufgebraucht sei. Auch der bundesweite Heizspiegel sehe für einen Ein-Personenhaushalt maximal 572,50 Euro vor.
Ohne Erfolg verwies der Kläger darauf, dass seine verbrauchte Heizölmenge deutlich unter dem Bedarf eines Ein-Personenhaushalts liege. Die Heizkosten seien einfach enorm gestiegen, wofür er nichts könne.
Sozialgericht Hannover sieht kein unangemessenes Heizverhalten
Das Sozialgericht Hannover gab ihm nun recht. Jobcenter seien verpflichtet, die angemessenen einmaligen Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial zu übernehmen.
Zwar lägen unangemessen hohe Heizkosten regelmäßig vor, wenn die Grenzwerte im bundesweiten Heizspiegel überschritten werden, hier 572,50 Euro für eine alleinstehende Person. Dennoch seien die hohen Heizkosten im konkreten Fall angemessen.
Denn diese gingen nicht auf ein unwirtschaftliches und unangemessenes Heizverhalten, sondern vielmehr auf „zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen zurück“, auf die der Kläger keinerlei Einfluss habe.
Der Heizölverbrauch des Klägers von 700 Liter sei sogar für einen Ein-Personenhaushalt eher unterdurchschnittlich. Dem Kläger stehe daher die weitere beantragte Brennstoffbeihilfe in Höhe von 373,25 Euro zu, urteilte das Sozialgericht. fle/mwo
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