Bürgergeld: Jobcenter darf Umzugshilfe nicht als Einkommen anrechnen

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Anrechnung einer Abstandszahlung – Umzugshilfe – bei Wohnungswechsel als Vermögen des Leistungsbeziehers von Bürgergeld

Eine vom ehemaligen Vermieter eines Bürgergeld – Empfängers zum Zwecke der Förderung der freiwilligen Räumung der bislang bewohnten Wohnung gewährte “Umzugsbeihilfe” (hier: EUR 2.500,-) darf vom Jobcenter nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

Vermögensumschichtung im Sinne der Rechtsprechung des BSG

Hier wurde eine Vermögensumschichtung vorgenommen. Der Mieter tauschte sein Gebrauchs- und Besitzrecht an der Wohnung gegen die Umzugsbeihilfe seines ehemaligen Vermieters ein.

Was ist Einkommen und was Vermögen

Wenn Einkünfte lediglich darauf beruhen, dass ein Vermögensgegenstand in Geld oder geldwerte Einnahmen umgesetzt wird, ist nicht von einem Einkommen auszugehen. Dieser Betrag ist hingegen dem Vermögen zuzurechnen.

Das Urteil wurde erstritten vom DGB Rechtsschutz.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Der Bürgergeldempfänger hat durch einen gerichtlichen Vergleich eine Vermögensumschichtung vorgenommen, indem er sein Gebrauchs- und Besitzrecht gegen die „Umzugsbeihilfe” seiner Vermieter eingetauscht bzw. umgewandelt hat.

Wenn Einnahmen lediglich darauf beruhen, dass ein Vermögensgegenstand in Geld oder geldwerte Einnahmen umgesetzt bzw. ,,versilbert” wird, ist nach der Wertung der § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht von Einkommen auszugehen.

Wann ist eine Umzugshilfe anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld?

Zu mindestens dann, wenn die Abstandszahlung bzw. Umzugshilfe nicht schriftlich, vertraglich fest gelegt wurde oder es keine Nachweise für eine entsprechende mündliche Abrede existieren ( vgl. dazu LSG BB, L 18 AS 750/12 – Anrechnung einer Abstandszahlung bei Wohnungswechsel als Einkommen des Grundsicherungsempfängers).

Wann liegt ein – Versilbern – bzw. Vermögensumschichtung im Sinne der Rechtsprechung vor?

BSG, Urt. v. 28.02.2024 – B 4 AS 22/22 R –

Der im Bewilligungszeitraum erzielte Erlös aus dem Verkauf von zum Schonvermögen zählenden Fondsanteilen ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern es handelt es sich hierbei lediglich um eine Vermögensumschichtung.

Wann liegt keine Vermögensumschichtung vor?

SG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.10.2021 – L 5 AS 571/20 –

1. Eine nach Antragstellung im laufenden Leistungsbezug zugeflossene Zahlung aus einem Zugewinnausgleich ist als einmalige Einnahme auf den Hilfebedarf nach § 11 Abs 3 SGB II anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Scheidung und/oder die Entscheidung über den Zugewinnausgleich durch das Familiengericht vor oder nach Beginn des Leistungsbezuges erfolgt ist.

2. Der Anspruch auf Zugewinn stellt einen schuldrechtlichen Anspruch dar. In der Begleichung einer bereits vor Antragstellung bestehenden Forderung liegt keine bloße Vermögensumschichtung (Anschluss an die stdg Rspr d BSG, zB Urt v 16.05.2012, Az B 4 AS 154/11 R, zur Gehaltsnachzahlung).

Was müssen Bürgergeldbezieher beachten, wenn sie wohl möglich eine – Umzugshilfe bzw. Abstandszahlung vom Vermieter bekommen?

1. Solltet ihr in so eine Situation kommen, bitte dran denken, schriftlichen Vertrag machen für die Umzugshilfe.

2. Dem Jobcenter muss die Umzugshilfe unverzüglich gemeldet werden- Mitwirkungspflicht – auch wenn sie kein Einkommen ist.