Jobcenter dürfen eine vom Energieversorger geforderte Heizkostennachzahlung nicht mit einem bestehenden Stromguthaben aufrechnen. Denn die Behörde ist verpflichtet, die tatsächlich angefallenen und angemessenen Heizkosten zu übernehmen, urteilte am Mittwoch, 10. April 2024, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 21/22 R).
Nur weil ein Stromkostenguthaben besteht, habe sich der Bedarf für die angemessenen Heizkosten nicht verringert, so die Kasseler Richter, die das Verfahren allerdings wegen fehlender Feststellungen an das Sozialgericht Flensburg zurückverwiesen.
Jobcenter verrechnete Stromguthaben mit Heizkostennachzahlung
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein, welches von Dezember 2017 bis Ende 2018 auf Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, angewiesen war. Die Eheleute bezogen von einem Energieversorger Gas für ihre Heizung und Strom für ihre Haushaltsenergie. Für beide Lieferungen zahlten sie unterschiedliche monatliche Abschläge.
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Als der Energieversorger von den Klägern eine Heizkostennachzahlung verlangte, verrechnete er den Nachzahlungsbetrag mit einem bestehenden Stromkostenguthaben, so dass für den Monat Februar 2018 rund 45 Euro zu zahlen waren.
Das Jobcenter Schleswig-Flensburg wollte auch nur diesen Betrag übernehmen, obwohl die Heizkosten ohne die Aufrechnung mit dem Stromkostenguthaben viel höher waren.
Das Sozialgericht Flensburg hielt dies für rechtswidrig und urteilte, dass die Kläger einen Anspruch auf Deckung weiterer Heizkostenbedarfe in Höhe von je 92 Euro und rund 25 Euro für Strom zum Betrieb der Gastherme haben.
BSG: Strom- und Gaslieferung müssen getrennt betrachtet werden
Dem folgte auch das BSG dem Grunde nach. Jobcenter seien verpflichtet, die tatsächlich angefallenen angemessenen Heizkosten zu bezahlen. Dazu gehöre auch eine Heizkostennachforderung. Abschlagszahlungen und Nachzahlungen für Haushaltsenergie, hier die Stromkosten, seien dagegen vom Grundsicherungsempfänger aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
Sowohl die Gas- als auch die Stromkosten seien daher vom Jobcenter getrennt voneinander zu betrachten, da beide Lieferungen auf separaten Verträge beruhten.
Nur weil das Energieversorgungsunternehmen die Beträge für Gas und Strom miteinander aufgerechnet habe, dürfe das Jobcenter die Übernahme der Heizkosten nicht begrenzen.
Würde das aus dem Regelbedarf finanzierte Stromkostenguthaben auf die Gasheizkostennachforderung angerechnet, würden die Kläger einen Teil der Heizkosten zahlen, obwohl hierfür das Jobcenter zuständig wäre, so das BSG.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Gastherme dem Jobcenter auferlegt habe.
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