Bürgergeld: Jobcenter darf keine unnötigen Unterlagen fordern

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Vom Gesetz her nicht zulässige Unterlagen, wie eine aktuelle Hauseigentümerbescheinigung, dürfen Jobcenter von Bürgergeld-Antragstellern nicht verlangen. Das Gericht sprach dem Kläger Bürgergeld in einem Eilverfahren wegen rechtswidriger Verweigerungshaltung des Jobcenters zu.

Jobcenter muss Bürgergeld leisten, denn die vom Jobcenter geforderten Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sind nicht erforderlich.

Hier wurde vom Jobcenter die Gewährung von Bürgergeld ausgeschlossen, weil die Antragsteller nach Ansicht des Jobcenters die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit nicht vor gelegt wurden, wie Kfz-Schein, Nachweis für Kfz-Versicherung, Krankenversicherung.

Das Gericht führt aus

Sofern hier weitere – unerhebliche – Nachweise für die Leistungsgewährung von der Antragsgegnerin gefordert werden, so liegen diese teilweise vor, wie z.B. die Schulbescheinigung des Gymnasiums, die der Antragsteller besucht hat. Eine Ummeldung der Schule ist nicht erfolgt, warum dies von der Antragsgegnerin behauptet wird, bleibt unklar; Kfz-Versicherung und Kraftfahrzeugschein wurden von der unterzeichnenden Richterin im Ortstermin fotografiert und zur eAkte genommen ebenso wie die Krankenversicherungsnachweise etc..

Warum das mJobcenter hier behauptet, die Unterlagen würden nicht vorliegen, bleibt dem Gericht unerfindlich.

Das Gericht hat heute noch versucht, telefonisch die Angelegenheit mit der Antragsgegnerin zu klären und nochmal darauf hingewiesen, dass die Unterlagen vorliegen. Das Telefonat blieb aber ergebnislos.

Kontoauszüge, die vor dem heutigen Bewilligungszeitraum liegen, sind im einstweiligem Rechtsschutz nicht nötig

Sofern hier Kontoauszüge gefordert werden für Zeiten, die vor dem heutigen Bewilligungszeitraum liegen, sind diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich.

Vorlage der – aktuellen Hauseigentümerbescheinigung – vom Gesetz her nicht vor gesehen

Ebenso wenig wie die vom Gesetz nicht vorgesehene „aktuelle Hauseigentümerbescheinigung, Auszug aus dem Mieterkonto, Nachweis ob die Scheidung eingereicht wurde, Erklärung der Zeugin zum Kfz“ etc.

Die vom Jobcenter geforderten Unterlagen sieht das Gesetz nicht vor – so der Richter

Diese zahlreichen von der Antragsgegnerin geforderten Bescheinigungen, die angeblich vorzulegen seien, bevor Leistungen bewilligt werden könnten, sind einerseits vom Gesetz nicht vorgesehen und ändern andererseits überhaupt nichts an der Bedürftigkeit der Antragsteller.

Die Antragsteller haben angegeben, dass das Mietverhältnis noch nicht gekündigt worden sei. Das Gericht geht davon aus, dass diese Angaben zutreffend sind.

Anmerkung Detlef Brock:

Unfassbar, doch die Realität in Deutschland.

Hier versuchen Jobcenter trotz Hilfebedürftigkeit der Antragsteller Leistungen nicht zu gewähren und erfinden immer neue Mitwirkungshandlungen, welche das Gesetz aber nicht zu lässt.

Hier hat das Gericht ein Jobcenter aufgezeigt, wo seine Grenzen liegen.

Anmerkung des Gerichts

Warum hier von der Antragsgegnerin falsch vorgetragen wird, dass hier noch zahlreichen Unterlagen wie Kfz-Schein, Nachweis für Kfz-Versicherung, Krankenversicherung etc. vorzulegen sind, ist dem Gericht nicht erklärlich, begründet aber unzweifelhaft die Erforderlichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Antragsteller.

Hinweis Redakteur; Welche Unterlagen werden für den Bürgergeld-Antrag benötigt?

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