Das Erfordernis des Umzuges eines Empfängers Grundsicherung/Bürgergeld in eine größere Wohnung und die entsprechende Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der künftigen Unterkunftskosten kann sich auch aus dem Erfordernis einer Integration eines bisher anderweitig betreuten minderjährigen Angehörigen des Leistungsempfängers in die Familie ergeben (Hinweis Gericht). So entschieden im einstweiligem Rechtsschutz vom LSG Berlin- Brandenburg – L 18 AS 2084/14 B ER, L 18 AS 2086/14 B ER PKH –
Begründung:
Zur Erteilung der Zusicherung ist das Jobcenter ( JC ) verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Nur bei Vorhandensein beider Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung vom Jobcenter zu erteilen.
Wann ist ein Umzug erforderlich
Immer dann, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsbezieher leiten lassen würde. Ein nachvollziehbarer Grund für den Umzug besteht.
Erforderlichkeit eines Umzugs und Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten
Denn es ergeben sich vorliegend in Ansehung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) keine Zweifel.
Integration eines Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft als Umzugsgrund
Die Anmietung der zu beziehenden Wohnung dient der Integration des Sohnes der Antragstellerin in die Familie, der derzeit in einer Jugendwohngruppe in C untergebracht ist.
Für die Dauer der geplanten Beurlaubungen bilden der Sohn und die Antragsteller eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft, für die auch ein entsprechender Unterkunftsbedarf anzuerkennen ist (vgl schon BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R -).
Einwand des Jobcenters, der Sohn lebe noch nicht dauerhaft bei seiner Familie
Verfängt nicht, so ausdrücklich das LSG Berlin- Brandenburg, denn gerade in Ansehung der bezweckten stufenweisen Integration die hierfür erforderlichen, einer möglichst harmonischen Eingliederung förderlichen Wohnverhältnisse müssen von Anfang an gegeben sein.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen hält das Gericht den Umzug für erforderlich
Jugendamt befürwortet den Umzug bzw. die Wieder- Intergration des 14 – jährigen Sohnes in seine Familie
Denn vor dem Hintergrund der besonderen Situation und im Hinblick darauf, dass die Integration des 14-jährigen Sohnes in die Familie unter Berücksichtigung seiner Lese- und Rechtschreibschwäche und seiner psychischen Behandlungsbedürftigkeit nur unter den vom Jugendamt geschilderten Erfordernissen eines entsprechend geeigneten Wohnumfeldes erfolgversprechend sein dürfte, hält das Gericht einen Umzug für erforderlich und letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen auch für geboten.
Fazit:
Das Gericht hält den Umzug des 14- jährigen Kindes aus dem Heim zurück zu seiner Familie für erforderlich.
Es könne den Eltern auch nicht zugemutet werden, das Hauptsachverfahren abzuwarten.
Auch die gerade an eine entsprechende Räumlichkeit geknüpfte Rückzugsmöglichkeit in eine ungestörte Privatsphäre hat das Jugendamt als wesentlich für den Integrationserfolg bezeichnet, weil gerade in der Vergangenheit bei Besuchen des Kindes die Wohnverhältnisse sehr beengt waren.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Wenn man von so etwas betroffen ist, sollte immer das Jugendamt eine entsprechende Rolle spielen, denn deren Aussage kann im Einzelfall zum Erfolg verhelfen, wie in diesem Fall.
Außerdem ist hier nicht zu vergessen, dass es sich um eine Wieder- Zusammenführung der Familie handelt – Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Gründen.
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.